Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 55 Seiten
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4.4.2 Artikel 36b Netzwerke zur koordinierten Versorgung
BS weist auf den Widerspruch hin, dass Netzwerke zwar Leistungen nach Art. 25–31 KVG ambulant und koordiniert erbringen sollen, die genannten Leistungen damit aber auch stationäre Leistungen umfassen. Das Netzwerk soll ein Koordinationszentrum sowie die vertraglich angeschlossenen Leistungserbringer umfassen. Dies impliziert, dass das Netzwerk auch stationäre Leistungen erbringen kann, wenn sich dem Netzwerk stationäre Gesundheitseinrichtungen anschliessen. Dies steht wiederum im Widerspruch zur Definition des Netzwerks unter Art. 36b Abs. 1 Bst. a VE-KVG. Zudem wird zwar begrüsst, dass der Anschluss an eine zertifizierte Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft eine der Zulassungsvoraussetzungen für die Netzwerke zur koordinierten Versorgung darstellt, offen bleibt aber die Frage nach einem Anreizsystem, da derzeit die ambulanten Leistungserbringer nicht verpflichtet sind, sich an eine Stammgemeinschaft anzuschliessen (doppelte Freiwilligkeit).
GE möchte, dass im Entwurf geklärt wird, wie bei der Vergütung verfahren wird, wenn eine versicherte Person sich zwar an ein Netzwerk wendet, daneben aber auch Leistungserbringer nutzen möchte, welche nicht Teil des Netzwerks sind.
QCC weist darauf hin, dass insbesondere chronisch kanke und multimorbide Patienten und Patientinnen ein Netzwerk an Fachpersonal brauchen, welches koordiniert arbeitet, da sie z.T. sehr unterschiedliche Bedürfnisse und entsprechende Behandlungen brauchen. Insofern sieht QCC den Abs. 3 Buchstabe b als Minimalanforderung und nicht als fixe Definition.
Die FMH äussert sich dagegegen, dass der Bundesrat bzw. das EDI im Rahmen der Bezeichnungen der Leistungen auf Stufe KLV regelt, welche nicht-ärztlichen Leistungserbringer welche Programmleistungen erbringen können. Eine Abrechnung aller vom Netzwerk erbrachten Leistungen durch einen einzigen Leistungserbringer ist aus haftpflichtrechtlicher Sicht heikel.
Der Bundesrat soll Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich Qualitätsvorgaben und -entwicklungen festlegen können, zum Beispiel die obligatorische Organisation von Qualitätszirkeln (SBK, SGI, SNL)
4.4.3 Artikel 48a Tarifverträge mit Netzwerken zur koordinierten Versorgung inkl. Über-
gangsbestimmungen
Laut SMN und mediX würde mit Absatz 2 faktisch eine kassenärztliche Vereinigung nach deutschem Vorbild auf der Ebene eines Netzwerkes eingeführt. Die Vergütung der einzelnen Leistungen innerhalb eines Netzwerkes wäre Angelegenheit des Netzwerkes, das heisst es wären nochmals Verhandlungen zu führen, wie die Pauschale unter den verschiedenen Leistungserbringern aufgeteilt würde.
4.5 Stellungnahmen zu den Programmen der Patientenversorgung
Zu dieser Massnahme haben sich insgesamt 206 Vernehmlassungsteilnehmer geäussert. Die Massnahme wurde von einer Mehrheit begrüsst.
Gemäss der GDK und den Kantonen sollte die Massnahme weiterverfolgt werden. Sie weisen darauf hin, dass die Zulassungskompetenz der Kantone im Gesetz explizit zu regeln sei. Einige Kantone weisen auf kleinere Ergänzungen hin. VD und NE weisen darauf hin, dass die Programme nicht zwingend ärztlich geleitet werden sollen. BE und BS weisen auf Unklarheiten bei der Finanzierung hin. Auch die Kompetenzen der Kantone sollten noch geklärt werden (TI und GE).
Die Parteien GLP, FDP, GPS, CVP, SP, EVP unterstützen die Massnahme grundsätzlich. Die SVP und FDP fordern, die Regulierungen und die Ausgestaltung den Tarifpartnern zu überlassen.
Von den Städteverbänden begrüsst der SSV die Massnahme im Grundsatz. Jedoch sei dabei die Anpassung an regionale Verhältnisse sehr wichtig, weshalb den Kantonen eine tra-