Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 45 Seiten
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Schaffung einer Legalzession der Gewährleistungsansprüche der Stockwerkeigentümer an die Gemeinschaft nicht zielführend. Auch wenn damit die Zuständigkeit zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen eindeutiger geregelt und die Koordination der verschiedenen Ansprüche gewährleistet wäre, wäre die Schaffung einer Legalzession mit Unwägbarkeiten verbunden und würde einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Stockwerkeigentümer darstellen, ohne dass dem aus heutiger Sicht eindeutige praktische Vorteile gegenüberstünden.
2.2.3 Abschaffung der Verwirkungsfolge bei verspäteter Mängelrüge
Die Verwirkungsfolge der verspäteten Mängelrüge ist für Bauherren und Käufer zweifellos hart und lässt sich sachlich nur schwer rechtfertigten. Eigentlich wäre daher die Abschaffung der Verwirkungsfolge nur konsequent.110 Mit der vorgesehenen erheblichen Verlängerung der Rügefrist wird die Härte der heutigen Regelung jedoch so stark gemildert, so dass auf den tiefergreifenden Eingriff der Abschaffung der Verwirkungsfolge verzichtet werden kann. Die vorgeschlagenen Rügefristen von 60 Tagen erscheinen für Bauherren und Käufer zumutbar.
2.2.4 Verbot der Abtretung von Mängelrechten
Die Abtretung des Wandelungs- und des Minderungsrechts sind bereits heute unwirksam (siehe oben Ziff. 1.2.4), so dass ein gesetzliches Verbot nach Ansicht des Bundesrats an sich nicht notwendig erscheint. Das Problem liegt auch nicht in der Abtretung der Mängelrechte, sondern in der gleichzeitigen Wegbedingung der Mängelrechte des Generalunternehmers oder Verkäufers, in deren Gegenzug die Mängelrechte gegen die Subunternehmer abgetreten werden. Zielführender ist deswegen ein zwingendes Nachbesserungsrecht für diejenigen Fälle, wo die heutige Praxis besonders stossend erscheint (vgl. dazu oben Ziff. 2.1.2).
2.2.5 Verlängerung der Verjährungsfrist für Baumängel
Die gegenüber der allgemeinen Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche von 10 Jahren (Art. 127 OR) deutlich kürzere Verjährungsfrist für Baumängel kann angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten zur Feststellung von Mängeln und deren Folgeschäden durchaus in Frage gestellt werden. Der Bundesrat verzichtet in dieser Vorlage jedoch auf einen Anpassungsvorschlag zu den Verjährungsfristen, zumal sich dafür auch keine mehrheitsfähigen Lösungen abzeichnen. Nach Ansicht des Bundesrats sind die vorgeschlagenen punktuellen Anpassungen der ungleich problematischeren Regelungen insbesondere zugunsten der Bauherren zielführender.
110 So auch der Vorschlag von STÖCKLI, Gutachten, Rz. 41 ff., 89.