Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 45 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten teilweise exorbitante Sicherheiten verlangt werden.

Um der Gesetzesbestimmung wieder praktische Bedeutung zu verleihen und die Situation der betroffenen Grundeigentümer zu verbessern, sieht der Vorentwurf vor, die Voraussetzungen für eine Ablösung des Pfandrechtes durch eine Ersatzsicherheit dahingehend zu konkretisierten, dass es neu genügen soll, wenn die Sicherheit nebst der Forderungssumme den Verzugszins für die Dauer von zehn Jahren umfasst. Dadurch wird der Umfang der Ersatzsicherheit bestimmbar. Der erforderliche Betrag einer Bankgarantie oder der erforderliche Wert einer Realsicherheit werden dadurch konkret bezifferbar. Die Interessen der Handwerker und Unternehmer werden demgegenüber kaum beeinträchtigt: Kaum je wird Verzugszins für eine längere Dauer anfallen, denn in der Regel werden die zehn Jahre ausreichen, um allfällige gerichtliche Verfahren betreffend die Beanspruchung der Sicherheit abzuschliessen. Zu bedenken ist auch, dass der erwähnte Entscheid des Bundesgerichts im Hinblick auf die «quantitative» Gleichwertigkeit, also den Umfang der Sicherung, ergangen ist. Über die wirtschaftliche Qualität der Sicherheit ist damit nichts gesagt. Die Frage nach der «qualitativen» Gleichwertigkeit dürfte in der Praxis regelmässig deutlich wichtiger sein als die Frage, ob die Sicherheit für Verzugszins für eine Dauer von mehr als zehn Jahren beansprucht werden kann. Die wirtschaftliche Qualität dürfte bei einer Bankgarantie in vielen Fällen aber gerade grösser sein. Zudem ist die Beanspruchung einer Bankgarantie in aller Regel einfacher und innert kürzerer Frist möglich als die Verwertung eines Grundpfandes, was ein grosser praktischer Vorteil für den Gläubiger ist. Die Erleichterung der Stellung einer Bankgarantie als Ersatzsicherheit kommt somit letztlich auch den Gläubigern zugute.

2.2 Verworfene Alternativen

2.2.1 Totalrevision des Werkvertragsrechts oder Schaffung eines neuen gesetzlichen Bauwerkvertrags

Weil das geltende Recht insgesamt gleichermassen zweckmässig wie auch ausgewogen ist (vgl. dazu oben Ziff. 1.4), verzichtet der Bundesrat sowohl auf eine Totalrevision des Werkvertragsrechts wie auch auf die Schaffung eines speziellen Bauwerkvertragstypus im Gesetz. Zudem wird das gesetzliche Werkvertragsrecht in der Praxis häufig durch umfassende privatautonome Vereinbarungen überlagert (vgl. dazu oben Ziff. 1.4 und 1.2.5), so dass es für den Bereich des Bauvertragsrechts stark an Bedeutung eingebüsst hat. Da es jedoch fast vollständig dispositiver Natur ist, steht es umgekehrt der Vertragspraxis auch nicht im Wege. Es darf zudem bezweifelt werden, dass eine spezifischere Regelung einen grösseren Nutzen für die privaten Bauherren bringen würde. Angesichts der Komplexität des Bauwesens würde das Bauvertragsrecht nämlich gleichwohl eine Materie für Spezialisten bleiben, deren gesamte Neuregelung mit neuen Rechtsunsicherheiten einhergehen würde. Dies ginge primär zu Lasten der privaten Bauherren, die unter dem Eindruck drohender Gerichtsverfahren ihre Rechte dann oft gar nicht durchzusetzen versuchen würden. Deswegen ist vielmehr eine punktuelle Revision des Gesetzes angezeigt, die gezielt jene Punkte aufgreift, die sich für die Bauherren heute als besonders nachteilig erwiesen haben.