Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/49: Bundesgesetz über die Landwirtschaft. Änderung · 15 Seiten
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Übrige Wirtschaft
Insbesondere Verbände der Gesamtwirtschaft, der zweiten Verarbeitungsstufe und des Dienstleistungssektors (economiesuisse, fial, Promarca, Chocosuisse, Biscosuisse, SBC, IG D, Migros, Gastro-Suisse) führen an, der bereits bestehende, agrarpolitisch bedingte Rohstoffpreisnachteil schwäche die Wettbewerbsfähigkeit des Produktionsstandorts Schweiz. Die IGAS sieht umfassenden Reformbedarf in einer Strategieentwicklung unter Einbezug der Interessen von Zuckerproduzenten und –käufer hinsichtlich Mehrwertstrategie, Kostensenkung, Forschung, Marketing und politischen Rahmenbedingungen. Die Vorlage halte nicht, was sie verspreche. Vertreter des Detailhandels (IG D, Migros) lehnen die Vorlage als nicht zielführend ab. Die erheblichen Herausforderungen würden umfassende Reformen und ein Konzept für die mittel- bis langfristige Entwicklung erfordern. Die Betriebswirtschaftsstudie Schweizer Zucker (2019) liefere nicht alle Antworten. Die Festschreibung von Zoll- und Beitragsansätzen in Verordnungen sei ausreichend und flexibler.
Umweltorganisationen
Mehrere Umweltorganisationen (Pro Natura, birdlife, WWF) fordern für den Zuckerrübenanbau und die Zuckerpolitik ein gesamtheitliches Konzept. Die Zwei-Werk-Strategie führe zu produktionsseitigem Druck und schaffe Sachzwänge wie die Diskussion über die Wiederzulassung von «Gaucho» zur Saatgutbeizung. Ein Zielkonflikt bestehe zwischen der Förderung der Zuckerproduktion und dem übermässigen Zuckerkonsum. Ökologische Vorbehalte bestünden hinsichtlich des intensiven, konventionellen Zuckerrübenanbaus hinsichtlich Pestizideinsatz, Erosion und Bodenverdichtung. Zur Förderung der biologischen Schädlingsbekämpfung und Stabilisierung der Ökosysteme seien mittels Änderung der Direktzahlungsverordnung im Zuckerrübenanbau obligatorisch Nützlingsstreifen anzulegen und minimale Anbaupausen von 5 Jahren umzusetzen. Pro Natura fordert ferner auf Stufe LwG die Einführung einer Lenkungsabgabe auf Pestiziden zur Deckung negativer Externalitäten im konventionellen Rübenanbau.
4.2 Gesetzesvorentwurf
Art. 19 Zollansätze
2Die Zollansätze für Zucker zuzüglich der Garantiefondsbeiträge (Art. 16 Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20164; LVG) betragen mindestens 7 Franken je 100 kg brutto.
Kantone Parteien Organisationen
Zustimmung ZG, AI, TI, GE, JU, SPS, CVP Vision Lw, Primavera, VS, BE, SH, BL, NE, SwissOlio, SBV, IP-TG, VD, SO Suisse, Agora, SALS, SGPV, SBLV, VSKP, SZU
Bemerkungen JU: Da Exporte von Verarbeitungsprodukten weiter angestiegen sind, bewirkt Mindestgrenzschutz keine Benachteiligung der Nahrungsmittelindustrie.
TG: Die ökologischere Zuckerproduktion soll gestützt werden.
VD: Die befristete Massnahme hat den Fortbestand der Zuckerwirtschaft gesichert.
SO: Der Mindestgrenzschutz bietet der Zuckerwirtschaft eine gewisse Planungssicherheit.
CVP: Der Mindestgrenzschutz ist ein sinnvolles Instrument, um Preisschwankungen abzufedern und Planungssicherheit zu gewährleisten. Die Orientierung an den in den letzten Jahren erhobenen Grenzabgaben ist konsequent.
Primavera, SwissOlio, SBV, SBLV, SGPV, VSKP, SZU, IP-Suisse: Der Mindestgrenzschutz ist ein wichtiger Aspekt zur Erhaltung der Zuckerwirtschaft und bietet Planungssicherheit für die ganze Wertschöpfungskette. Primavera, SwissOlio: Der Zuckerrübenanbau erfolgt standortangepasst und ressourceneffizient, weshalb mit Verweis auf At. 104a und Pflichtlagerhaltung Anbau und Verarbeitung unbedingt zu erhalten sind.