Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/49: Bundesgesetz über die Landwirtschaft. Änderung · 15 Seiten

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 SBV, SBLV, VSKP, SZU: Der Mindestgrenzschutz von 7.- Fr./100kg entsprecht ziemlich genau den durchschnittlichen Grenzabgaben der letzten 5 Jahre. Er führt nicht zu höherer Belastung der Lebensmittelindustrie. Grosse Schwankungen des bisherigen Systems mit monatlicher Berechnung und negative Auswirkungen auf langfristige Zuckerverkaufsverträge können vermieden werden.

Zustimmung mit Al- Uniterre ternativen

Alternativen  Uniterre: Eine Anhebung des Mindestgrenzschutzes auf den WTO-notifi-

zierten Wert von 61.- Fr./100 kg wird befürwortet, wodurch der Zuckerrübenpreis sich um 40 Fr./t anheben lässt und das Niveau von 2007 erreicht.

Ablehnung mit Alter- AR, SG, AG GLP, GPS SGB, Bio Suisse, Pro nativen Natura, IGAS, VKMB,

birdlife, WWF, Gastro-Suisse

Alternativen  AR, SG, AG: Die Festlegung des Zollansatzes soll auf Verordnungsstufe

erfolgen.

 AG: Im LwG soll lediglich die Förderung des Zuckerrübenanbaus mit geeigneten Massnahmen verankert werden. Bis zur Inkraftsetzung der neuen AP sollen die bestehenden Regelungen weitergeführt werden.

 GPS: Gesetzlich fix festgelegter Betrag für Zollschutz wird abgelehnt.

Massnahme ist grundsätzlich nicht stufengerecht, punktuell und somit eine ungenügende Antwort auf strukturelle Probleme der Zuckerwirtschaft.

 GLP: Der Mindestgrenzschutz soll nicht starr im LwG verankert werden.  SGB: Ein starrer Mindestgrenzschutz könnte die Produktion nachgelagerter Lebensmittelproduzenten verteuern und damit der Nachfrage nach Schweizer Zucker und damit der Zuckerproduktion schaden. In Phasen tiefer Zuckerpreise z.B. < 600 Fr./t könnte ein temporärer Grenzschutz eingeschaltet oder alternativ ein höherer Einzelkulturbeitrag ausgerichtet werden, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelindustrie nicht in Bedrängnis gebracht würde.

 Bio Suisse, Pro Natura, IGAS, VKMB, birdlife, WWF: Eine Regelung im LwG ist zu starr bzw. auf Verordnungsstufe vorzunehmen.

 Bio Suisse: Zeitraum bis zur Umsetzung der AP22+ soll mit Verordnungsänderungen überbrückt werden. Wird an der Vorlage festgehalten, soll der Zollschutz als Möglichkeit aber ohne Ansatz ins LwG aufgenommen werden.

 GastroSuisse: Der Mindestgrenzschutz von 7.-/100kg soll bis 2025 gelten und dann schrittweise reduziert werden. Einst befristete Massnahmen sollen nicht unbefristet auf Gesetzesstufe geregelt werden, da Restrukturierung hin zu wettbewerbsfähigerer Branche verhindert wird.

Ablehnung ZH FDP economiesuisse, fial,

SBC, Migros, IG D, Promarca, Chocosuisse, Biscosuisse, WEKO

Argumente  ZH: Ein Mindestgrenzschutz begünstigt die Zuckerwirtschaft zu Lasten

der nachgelagerten Verarbeiter und Endverbraucher. Eine geschützte Sparte verliert tendenziell an Wettbewerbskraft.

 FDP: Der Mindestgrenzschutz schwächt die nachgelagerte Verarbeitungsindustrie. Der Lebensmittelsektor mit 82'000 Beschäftigten soll nicht zusätzlich geschwächt werden, die Schweizer Zuckerwirtschaft ist auf dessen Nachfrage angewiesen. Wenn die inländische Zuckerwirtschaft gestützt werden soll, dann über den Mehrheitsvorschlag der WAK-N.

 Economiesuisse, fial, SBC, Migros, IG D, Promarca, Chocosuisse, Biscosuisse: Ein Mindestgrenzschutz verteurt in der Schweiz hergestellte Le-