Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten
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economiesuisse: Die Ausdehnung des Kreises der Erfasser in Absatz 2 ist abzulehnen. Die Verminderung des Risikos beim Einsatz von Pestiziden sollte dort erfolgen, wo das beste Nutzen-Kosten-Verhältnis besteht. Es ist zu bezweifeln, dass dies beispielsweise beim lokalen Holzbauunternehmen, der zumeist im Siedlungsgebiet baut, gegeben ist. Daher wird gebeten, sich im Allgemeinen auf die Massnahmen mit dem grössten Hebel zu beschränken, damit die Risikoreduktion möglichst kostengünstig und effizient erfolgen kann.
Art. 11b Zentrales Informationssystem zur Verwendung von Biozidprodukten
3Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen
Daten im Informationssystem online abrufen:
a) die betroffenen Bundesstellen: zur Unterstützung des Vollzugs in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
b) die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
c) der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin, für Daten, die ihn oder sie betreffen;
d) Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin verfügen.
Kantone Parteien Organisationen
Zustimmung BPUK/LDK, BE, LU, EVP, GLP, SPS WWF, Pro Natura; Ag-
UR, SZ,OW, NW, GL, rarallianz, IP-Suisse, ZG, SO, BS, BL,TG, CH Gemeinden, SFV, TI, VD, NE, GE, JU SGB, vitisuisse
Bemerkungen
Zustimmung mit Al- ZH, SH, AR, AI SBV, Swisspatat,
ternativen vitisuisse
Alternativen ZH, SH, AR, AI, SBV, Swisspatat, vitiswiss: Abs. 3 c, d) Biozide werden
vor allem ausserhalb der Landwirtschaft eingesetzt. Es ist daher nur von Anwenderinnen und Anwendern zu sprechen. Begriff Bewirtschafter/in durch Anwender/in ersetzen.
Ablehnung mit Alter-
nativen Alternativen
Ablehnung SG, AG, GR, VS scienceindustries,
SKW, VSLF, VSS Argumente scienceindustries, SKW, VSLF, VSS: Gemäss Begründung zu Abs. 2 las-
sen sich auf schlechter Datenbasis weder Zielerreichungen noch Massnahmen rechtfertigen.
Art. 25a Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Biozidprodukten
1Die Risiken durch den Einsatz von Biozidprodukten für Mensch, Tier und Umwelt sollen vermindert und die Qualität des Trinkwassers, der Oberflächengewässer und des Grundwassers soll verbessert werden.
Kantone Parteien Organisationen
Zustimmung BPUK/LDK; ZH, SO, SH, EVP, GLP, SPS WWF, Greenpeace,
AG Pro Natura, IP- Suisse, , Agrarallianz, VKCS, COOP Jardin-Suisse, CH Gemeinden, SFV, SGB