Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten

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Bemerkungen  BPUK/LDK, ZH, SO, SH, AG, WWF, Pro Natura, Greenpeace, IP-Suisse,

Agrarallianz, SGB, VKCS: Da es noch zu wenig Informationen über den Einsatz von Bioziden und die damit verbundenen Risiken gibt, wird die Übertragung dieser Aufgaben an den Bundesrat delegiert. Aus diesem Grund ist das Vorsorgeprinzip der Umweltschutzgesetzgebung anzuwenden.

 JardinSuisse: Branchenorganisationen sind miteinzubeziehen. Es muss ge-

währleistet sein, dass alle Betriebe in der Schweiz gleichbehandelt werden. Kantonale Regelungen sind zu vermeiden.

Zustimmung mit Al- SZ, ZG, BS, BL, AI, TI, VS, SBV, vitisuisse, swiss ternativen NE, GE, JU Tabac, SMP, swiss

granum, SwissOlio, Swisspatat

Alternativen  SZ: Der Artikel muss konkretisiert und es soll für Absatz 1 ein zeitlicher

Rahmen gesetzt werden.

Es geht weder aus dem Wortlaut noch dem begleitenden Bericht hervor, was eine solche Regelung konkret beinhalten soll. Es bleibt unklar, ob bzw. in welcher Art die oben erhobenen Daten in die Risikoreduktion einfliessen sollen. Im Bericht ist erklärt, dass PSM und BP nicht gleichbehandelt werden können, da für die BP noch keine Datengrundlagen vorhanden sind. Deshalb müsse der Bundesrat erst noch Werte definieren. Jedoch soll zumindest wie bei den PSM ein zeitlicher Rahmen gesetzt werden.

 AI, VS, NE, GE, JU: Risikoreduktionsziel 50% bis 2027 einfügen wie bei PSM. Die nötige Referenzperiode wird vom Bund festgelegt.

 BS, BL: Es ist festzulegen, wie die erhobenen Daten in die Risikominderung einfliessen sollen.

Aus dem Wortlaut des neuen Artikels 25a und dem erläuternden Bericht zur Vorlage geht jedoch nicht hervor, was eine solche Regelung konkret beinhalten soll. Insbesondere bleibt unklar, ob bzw. in welcher Art die erhobenen Daten in die Massnahmen zur Risikominderung einfliessen sollen.

 AI: Zu offen formuliert. Begründung: BP können dieselben Wirkstoffe enthalten wie PSM. Analog zum «Aktionsplan PSM» sollte der Bund einen «Aktionsplan BP» erarbeiten, als Ziel die Risikoreduktion und nachhaltige Anwendung von BP. Der Aktionsplan soll eine Fachbewilligung inklusive Weiterbildungspflicht für die Anwendung von BP beinhalten.

Damit der neue Art. 25a möglichst bald und umfassend zum Tragen

kommt, müssen die in Abs. 2 angesprochenen Aufgaben umgehend an die Hand genommen werden. Wo Wissen fehlt, muss entsprechende Forschung vorangetrieben werden. Wo Wissen vorhanden ist, müssen entsprechende Verordnungsbestimmungen erarbeitet und erlassen werden.

 TI: Verschiedene behandelte Erzeugnisse, zum Beispiel Farben mit Bioziden ohne primäre Biozidfunktion, können ein erhebliches Risiko auf das Vorhandensein von Pestiziden in der Umwelt darstellen. Im Absatz ergänzen:

1…von Biozidprodukten und behandelten Erzeugnissen …

 GE, NE: