Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten
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Art. 25a, Titel: Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Bio-
zidprodukten oder Pflanzenschutzmitteln.
1Die Risiken durch den Einsatz von Pestiziden (Biozidprodukten oder Pflanzenschutzmitteln) für Mensch, Tier und Umwelt sowie für die Qualität des Trinkwassers, der Oberflächengewässer und des
Grundwassers müssen bis 2027 um 50 Prozent im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2012 bis 2015 vermindert werden.
ZG: Eine substanzielle Reduktion des Einsatzes von PSM ist ohne Einbruch der Produktionskapazitäten nicht möglich, wenn nicht ebenfalls praxistaugliche Alternativen zur Verfügung stehen. Zu denken ist an resistente Sorten, natürliche PSM, Nützlinge, Hackroboter, etc. Damit die Schweiz hier - gerade unter Berücksichtigung einer optimalen inländischen Lebensmittelversorgung - einen Schritt weiterkommt, muss der Bund zusätzliche Mittel in die Forschung und Züchtung investieren.
SBV, Swisspatat, swiss granum, SwissOlio, vitisuisse, SMP, swiss Tabac: Auch für BP sollen klare Reduktionsziele mit verbindlichen Fristen formuliert werden analog Art. 6b LwG (50% bis 2027), da BP dieselben Wirkstoffe enthalten wie PSM. BP beinhalten zudem auch biologisch aktive Substanzen, die ein grosses Risiko für Mensch und Umwelt darstellen. Vorgaben für PSM in Art. 6b LwG. Dazu fordert der SBV die Ausarbeitung eines «Aktionsplans zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Bioziden» durch den Bund bis Ende 2020. Dieser beinhaltet auch die Schaffung einer Fachbewilligung inklusive Weiterbildungspflicht für die Anwendung von BP. Personen, die über die Fachbewilligung für die Anwendung von PSM verfügen, sollen automatisch auch für die Anwendung von BP berechtigt sein.
Ablehnung mit Al- scienceindustries,
ternativen SKW, VSLF, VSS Alternativen scienceindustries, SKW, VSLF, VSS: Grundsätzlich wird die angemessene
Handhabung des Risikos des Einsatzes von Stoffen und Zubereitungen unterstützt. Allerdings wird die vorgeschlagenen Formulierungen abgelehnt, da absehbar ist, dass Risiko-Verminderung nach den vorgeschlagenen Absätzen 1 und 2 einseitig auf Gefahrenmerkmalen von Wirkstoffen basiert und daraus abgeleitet Grenzwerte für Gewässer festgesetzt werden sollen. Und um das Risiko angemessen beurteilen zu können ist eine breitere Optik anzuwenden. Dabei ist die Wasserqualität ist ein Baustein, aber bei weitem nicht der einzige. Ebenso in angemessen zu berücksichtigen sind Auswirkungen einer Nicht-Anwendung von Bioziden und deren Folgen.
Ablehnung Argumente
Art. 25a Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Biozidprodukten
2 Der Bundesrat bestimmt:
a) die massgeblichen Risikobereiche
b) Werte zur Verminderung der Risiken
c) die Methode, mit der die Erreichung der Werte berechnet wird.
Kantone Parteien Organisationen
Zustimmung BS, BL EVP, GLP, SPS WWF, Greenpeace,
Pro Natura; IP-Suisse, SFV, SGB, VKCS, Bir-