Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten
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numerischen Anforderungen aus der GSchV hergeleitet wurden. Abweichungen dürfen nur zu einem gleichbleibenden oder verbesserten
Schutzniveau führen, so dass eine nach Absatz 2 festgestellte Verbesserung auch mit einer Verbesserung des Gewässerzustands nach GSchV festgestellt werden kann.
Ablehnung mit Alter- scienceindustries,
nativen SKW, VSLF, VSS Alternativen scienceindustries, SKW, VSLF, VSS: Absätze 2b und 2c streichen denn
sie deuten darauf hin, dass hier einzig ein Schutzziel verfolgt wird, während andere Schutzziele vernachlässigt werden. So ist dem Risiko, das sich aus dem gezielten Einsatz von Bioziden für Mensch, Tier und Umwelt ergibt dem Risiko, das sich aus einer Nicht-Anwendung ergibt entgegen zu stellen.
Die Vorgaben in Art 25 sind bereits heute ausreichend und benötigen signifikante Ergänzung, wie vorgeschlagen. Anstelle der vorgeschlagenen Formulierung, ist anzudenken, inwiefern die Regelungen, die heute bereits für die gewerblichen Anwender von BP, namentlich die Schädlingsbekämpfer, gelten, erweitert werden können. So kann sichergestellt werden, dass Schutzziele wie Gewässerschutz aber auch Schutzziele wie Gesundheitsschutz von Mensch und Tier sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Gütern des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermitteln, sowie Produkte für die Verwendung in Gewerbe und Industrie ausgewogen gewichtet und beurteilt werden können. Schädlingsbekämpfer unterstehen heute bereits Regeln, die in der ChemRRV (Abschnitt 3, ab Art. 7) hinterlegt. Im Weiteren sind die Eckwerte für den gewerblichen Einsatz von BP im Bereich der Schädlingsbekämpfung in Verordnungen des Bundes geregelt:
Es ist dabei sicherzustellen, dass einige Anwendungen grundsätzlich ausgenommen bleiben. Beispielsweise sollen In-Topf-Konservierungsmittel, die einzig dazu dienen Produkte entlang der Lieferketten haltbar zu machen, keinen weiteren administrativen Pflichten unterworfen werden.
Ablehnung Argumente
4.2.2 Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998
Art. 6b Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
1Die Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Umwelt sollen vermindert und die Qualität des Trinkwassers, der Oberflächengewässer und des Grundwassers soll verbessert werden. Die Risiken für die Bereiche Oberflächengewässer und naturnahe Lebensräume sowie die Belastung im Grundwasser müssen bis 2027 um 50 Prozent im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2012 bis 2015 vermindert werden.
Kantone Parteien Organisationen
Zustimmung BE, BL CH Gemeinden, SBV,
LBV, SMP, swisssem, SwissOlio, Swisspatat, Swisscoffel, swiss Tabac, Swiss Fruit,
vitisuisse, SCFA,
VSKP, IP-Suisse,