Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten

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 SZ: Die Basis für eine Lenkungsabgabe oder für mengenbezogene finanzielle Massnahmen auf der Basis des Verursacherprinzips fehlt im vorliegenden Entwurf und ist noch im LwG zu ergänzen.

Am Schluss ergänzen: […] Die Risiken werden durch drei Faktoren bestimmt: Menge, Toxizität und Exposition.

ZH: Nicht bloss eine Verbesserung von 50% muss Ziel sein, sondern dass die gesetzlichen Anforderungen, wie sie in der GSchV festgehalten sind, eingehalten werden.

neuer Absatz 1a:

«1a Im Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, welche zu Metaboliten-Konzentrationen über 0,1 Mikrogramm pro Liter im Grundwasser führen.»

Für die übrigen Umweltbereiche ist der Minderheitsantrag einzuführen und zu ergänzen:

«Die Risiken für die Oberflächengewässer, naturnahe Lebensräume, aquatische und terrestrische Nichtzielorganismen sowie die Belastung im Grundwasser müssen bis 2027 um mindestens 50 Prozent …»

 BPUK/LDK, LU, SO, OW, AI, TI: Der Artikel 6b LWG sollte prägnanter und griffiger strukturiert sein, indem er in folgende drei Absätze unterteilt würde:

1) Allgemeiner Auftrag  Risikominderung und Absenkpfad

2) Hauptakteur  Branchenorganisationen

3) Aufträge der Verwaltung bzw. Bundesrat.

Skizziert und nicht vollständig ausformuliert würde dies folgendermassen aussehen:

1Die Risiken durch den Einsatz von PSM für Mensch, Tier und Umwelt sollen vermindert und die Qualität des Trinkwassers, der Oberflächengewässer und des Grundwassers soll verbessert werden. Die Risiken für die Bereiche Oberflächengewässer und naturnahe Lebensräume sowie die Belastung im Grundwasser müssen bis 2027 um 50 Prozent im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2012 bis 2015 vermindert werden.

2Die Branchenorganisationen ergreifen Massnahmen zur Risikoreduktion und erstatten dem Bund einmal jährlich Bericht über die Art und Wirkung der von ihnen getroffenen Massnahmen.

3Der Bundesrat: a) Bestimmt eine Methodik mit der die Erreichung der Werte nach Absatz 1 beurteilt wird

b) Nimmt die Beurteilung jährlich vor;

c) Kann die Branchenorganisationen bestimmen;

d) Ergreift Massnahmen, wenn absehbar ist, dass die Verminderungsziele nicht erreicht sind.

e) Legt 2025 den ab 2027 geltenden Absenkpfad fest.

 SO, AI: Die Risiken durch den Einsatz von PSM für Mensch, Tier und Umwelt sollen vermindert werden. Soweit sich dies auf Tiere bezieht, ist ein spezielles Augenmerk auf die terrestrischen und aquatischen Nichtzielorganismen zu legen. Denn deren Lebensraum beschränkt sich nicht auf Oberflächengewässer und naturnahe Lebensräume, sondern dehnt sich auch in die Landwirtschaftsfläche aus. Auf dieses erhöhte Schutzbedürfnis für die genannten Lebewesen ist im erläuternden Bericht hinzuweisen und die mangelnde Beachtung im Zulassungsprozess zu korrigieren. Wir gehen davon aus, dass sich Indikatoren hinsichtlich Einfluss auf