Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten

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Die Belastung des Grundwassers kann je nach Situation im Zeitraum bis 2027 nicht halbiert werden, da gewisse Substanzen sehr lange nachweisbar sind. Die heutigen Anwender können nicht für Versäumnisse der letzten Generationen haftbar gemacht werden. Wohl aber sind sie in der Verantwortung, die heutigen Einträge und somit das Risiko zu reduzieren.

 SWBV: Ablehnung des Minderheitsantrags.

1… sowie die Belastung im Grundwasser müssen bis 2027 um 50 Prozent vermindert werden. Bis 2027 muss die Belastung im

Grundwasser im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2012 bis 2015 hinsichtlich des Risikos um 50 Prozent vermindert werden.

Die Anmerkung ist unklar formuliert. Der Absatz muss klarer formuliert werden.

Bezieht sich der Ausdruck «im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2012 bis 2015» nur auf die Belastung im Grundwasser oder auch auf die davor genannten Risiken? Und wird die Belastung im Grundwasser ohne Berücksichtigung des entsprechenden Risikos betrachtet? Was bedeutet es für die Zielerreichung, wenn dank genaueren Messmethoden oder einfach dank gezielter Forschung andere Substanzen gefunden werden, die in der Referenzperiode nicht nachgewiesen wurden, aber harmlos sind?

Kupfer ist von Natur aus im Wasser vorhanden (Spurennährstoff), aber es wir auch als Pflanzenschutzmittel (in der konventionellen und vor allem in der biologischen und biodynamischen Landwirtschaft) verwendet. Kupfer hat einen sehr hohen Grenzwert (1 mg/l im Gegensatz zu 0,0001 mg/l für die anderen Pflanzenschutzmittel) und der Indikatorwert wird gemäss dem BAFU-Bericht «Zustand und Entwicklung Grundwasser Schweiz» im Grundwasser häufig überschritten. Was bedeutet es rechtlich gesehen, wenn der Durchschnittswert um 50 Prozent gesenkt werden soll, aber die Kupferwerte allein schon mehrere tausend Mal höher sind als die Werte aller anderen Pflanzenschutzmittel zusammen?

 scienceindustries: Die numerischen Zielvorgaben sind zu streichen.

Das Ziel, Kontaminationen von Gewässern, welche die gesetzlichen Grenzwerte überschreiten deutlich und kontinuierlich zu verringern wird unterstützt.

Es ist aber grundsätzlich problematisch, Ziele zur Risikoreduktion zu definieren, ohne dass die Risiken in den verschiedenen Bereichen und die Methoden zur Risikobeurteilung definiert sind. Zudem sollen genügend zuverlässige und repräsentative Daten von Monitorings vorliegen, um die Belastung der Gewässer zu beschreiben. Eine sinnvolle Datenbasis, welche die Risikoabschätzung ermöglicht, soll zuerst geschaffen werden.

Sonst haben die festgelegten Ziele nur eine politische Bedeutung und können in der Praxis nicht erreicht werden.

Wichtig: Dem Schutz der Kulturen muss die angemessene Bedeutung gegeben werden. Bei der Beurteilung allfälliger Massnahmen müssen Auswirkungen auf den Ertrag und die Qualität des Ernteguts abgeschätzt werden, um eine angemessene Güterabwägung zu ermöglichen. Die lokale Produktion qualitativ hochwertiger Nahrungsmittel darf nicht gefährdet werden.

 JardinSuisse: Der Minderheitsantrag wird abgelehnt, denn weitere Ziele sind situativ erst nach Auswertung einer ersten Phase festzulegen.

Präzisieren mit «…müssen im Durchschnitt 2027-30 um 50% reduziert werden»

Vergleichsmessung: Da sich der Referenzwert auf den Durchschnitt 2012- 2015 bezieht, sollte auch der Vergleichswert der Reduktionsergebnisse als Durchschnitt über 4 Jahre beurteilt werden.