Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten
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Die Methoden sollen kongruent mit den Methoden sein, nach denen die numerischen Anforderungen aus der GSchV Anhang 2 vom
01.04.2020 hergeleitet werden. Abweichungen dürfen nur zu einem gleichbleibenden oder verbesserten Schutzniveau führen, so dass eine nach Absatz 2 festgestellte Verbesserung auch mit einer Verbesserung des Gewässerzustands nach GSchV festgestellt werden kann.
Diese berücksichtigt die Methodik der GSchV zur Herleitung numerischer Anforderungen in der GSchV vom 01.04.2020 Anhang 2
Ablehnung mit Alter- scienceindustries
nativen
Alternativen scienceindustries: Ziele zur Risikoreduktion können erst festgelegt wer-
den, wenn die Risiken sauber definiert sind, die Methoden zur Risikobeurteilung bekannt sind und genügend zuverlässige und repräsentative Monitoringdaten vorliegen. Zudem sollen nachvollziehbare, wissenschaftliche Methoden und Indikatoren erarbeiten werden, um die Zielerreichung zu überprüfen.
2Der Bundesrat legt die Risikoreduktionsziele und die Methode fest, mit der die Erreichung der Werte nach Absatz 1 festgelegten Ziele berechnet wird.
Die von einer Minderheit vorgeschlagene gesetzliche Verankerung von Reduktionszielen über 2027 hinaus bis ins Jahr 2035 lehnt scienceindustries dezidiert ab. In einem ersten Schritt sind die Risiken und die Methoden zur Risikobeurteilung sauber zu definieren. In einem zweiten Schritt müssen die Reduktionsziele bis im Jahr 2027 definiert werden. Erst danach macht es Sinn, über allfällige weitere Reduktionsziele zu diskutieren.
Ablehnung SVLT
Argumente SVLT: Es stehen derzeit keine Methoden bereit, um die Zielerreichung zu
überprüfen. Ebenso sind nicht überall gute Alternativen für den Wegfall von heutigen Wirkstoffen vorhanden. Eine Risikoreduktion muss an den Erhalt des Selbstversorgungsgrades gekoppelt sein, ansonsten nur mehr Ware importiert wird ohne gleichwertige Produktionsvorschriften. Mit dem «Aktionsplan Pflanzenschutzmittel» und den Reduktionen im Einsatz dieser Mittel in den vergangenen Jahren hat die Landwirtschaft bewiesen, dass sie Willens ist, um an dieser Problematik zu arbeiten.
Art. 6b Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
3 Der Bundesrat kann für weitere Risikobereiche Werte zur Verminderung der Risiken definieren.
Kantone Parteien Organisationen
Zustimmung BS, BL, GR IP-Suisse; Bio Suisse;
COOP, VSA, Jardin-Suisse, IGAS, IG D Bemerkungen JardinSuisse: Erarbeitung durch den Bund und Methodenprüfung durch
Branche. Alle Betriebe müssen gleichbehandelt werden, kantonale Regelungen vermeiden.
VSA: Angesichts der gegenwärtigen Situation sollen bereits jetzt Risikoverminderungen in diesen Bereichen angestrebt werden.
Zustimmung mit Al- AG GLP, SPS WWF, Greenpeace, ternativen Pro Natura, Agraralli-
anz, SFV, SGB,