Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten
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SG, AR: Es ist der Minderheitsantrag einzuführen und zu ergänzen.
2… berechnet wird. Mit diesem Indikator wird der Toxizität und dem Einsatz sowie den Expositionsrisiken der zu schützenden Umweltsysteme Rechnung getragen. Der Indikator ist jährlich zu erheben.
EVP: Unterstützung des Minderheitsantrags.
GLP: Unterstützung des Minderheitsantrags.
Die Zielerreichung des Absenkpfades kann nicht mit irgendeiner Methode errechnet werden. Es braucht einen oder mehrere wissenschaftlich abgestützte Indikatoren, die das Risiko sowohl anhand des PSM-Einsatzes (d. h die behandelte Fläche) als auch an der Toxizität der Wirkstoffe messen.
Bei der Festlegung der Indikatoren sind auch Stoff-Cocktails zu berücksichtigen, da sich verschiedene Stoffe durch Kombination gegenseitig beeinflussen und verstärken können. Zur Berechnung des Risikos anhand geeigneter Risikoindikatoren braucht es präzise Toxizitäts- und Expositionsdaten. Das bedeutet, dass, man wissen muss, was, wo und in welcher Menge gespritzt wird. Der Minderheitsantrag sieht daher vor, den Bundesrat mit der Entwicklung eines geeigneten Informationssystems zu beauftragen. Dazu ist das in Artikel 165fbis vorgeschlagene Informationssystem bestens geeignet.
Der Bundesrat sollte sich bei der Festlegung eines oder mehreren Indikatoren auf die Expertise eines wissenschaftlichen Rates abstützen, um sicherzustellen, dass die Ziele und Messmethoden dem «State of the Art» entsprechen.
Und wie WWF Übergangslösung?
GPS, SPS, WWF, Pro Natura, Bioterra CH, BirdLife, Vogelwarte, NF CH, SFV, SGB, COOP, Migros, IGAS, IG D, AWBR, VSA, VKMBA, WVS: Unterstützung des Minderheitsantrages.
Der Vorschlag der Mehrheit ist unbefriedigend. Die Zielerreichung des Absenkpfades kann nicht mit irgendeiner Methode errechnet werden. Es braucht einen oder mehrere wissenschaftlich abgestützte Indikatoren, die das Risiko sowohl anhand des PSM-Einsatzes (d. h die behandelte Fläche) als auch an der Toxizität der Wirkstoffe messen. Alles andere ist aus fachlicher Sicht unhaltbar.
Auf keinen Fall dürfen risikominimierende Massnahmen, wie z.B. Gewässerabstände oder spezielle Spritzdüsen an sich schon als Risikoreduktion gewertet werden. Dies wäre mit dem Begriff «Methode», wie der Antrag der Mehrheit es vorsieht, allerdings möglich. In ihrem Bericht (S. 21) bestätigt die Kommission unsere Befürchtung: «Sie [die Indikatoren] sollen (…) die Umsetzung von weiteren risikoreduzierenden Massnahmen (z. B. Anwendungsauflagen) abbilden können» Ein Indikator muss jedoch ein präzises wissenschaftliches Instrument sein, das auf exakten, vor Ort erhobenen Daten beruht. Sein Zweck muss die Risikomessung sein, nicht die Abbildung von Massnahmen. Solche Massnahmen untergraben zudem in systematischer Weise den Vollzug in den Kantonen, was dem Ziel der Risikoreduktion diametral zuwiderläuft.
Erläuterung zum Indikator:
Um die sukzessive Reduktion der mit dem Einsatz von Pestiziden verbundenen Risiken (gemäss Abs. 1) überprüfen zu können, braucht es einen Referenzwert für das Risiko (Jahre 2012 -2015). Der aktuelle Stand der Zielerreichung muss anschliessend fortlaufend überprüft werden. Zur Überprüfung dienen ein oder mehrere Risikoindikatoren, deren Werte