Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten

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empfohlenen Aufwandmengen pro Hektare sowie der Landnutzung und Erhebungen im Rahmen der Direktzahlungen (Strukturdaten) erfolgen. Daraus ergibt sich eine Grössenordnung der behandelten Fläche pro Wirkstoff. Diese soll abgesenkt werden. Sobald das umfassende Monitoring vorhanden ist, werden die effektiven Zahlen gemäss Artikel 165fbis eingesetzt

 VSGP: Die Methode sollte mit den betroffenen Kreisen, insbesondere mit den mit der Umsetzung beauftragen Branchenorganisationen abgesprochen werden. Dabei ist auch der Schutz der Kulturen angemessen zu berücksichtigen.

2 Der Bundesrat legt in Absprache mit den betroffenen Kreisen

die Methode fest, mit der die Erreichung der Werte nach Absatz 1 berechnet wird.

 Agora, CNAV, SALS, Swisscoffel: Die betroffenen Branchen sind bei der Definition der Methoden mit einzubeziehen

2Der Bundesrat legt, in Zusammenarbeit mit den Branchen, die Methode fest, mit der die Erreichung der Werte nach Absatz 1 berechnet wird.

Grundsätzlich ist es nicht statthaft, Ziele zur Risikoreduktion zu definieren, ohne dass die Methoden zur Risikobeurteilung bekannt sind. Es sind Indikatoren welche wissenschaftlich breit abgestützt sind zu erarbeiten.

 SVKI: Unterstützung des Minderheitsantrags.

Ein auf wissenschaftlicher Basis geschaffener Indikator, beruhend auf der Risikoklasse der PSM, ist eine klare und zielgerichtete Messgrösse und sollte daher so schon im Gesetz festgelegt werden.

 Wissensch. CH: Unterstützung des Minderheitsantrags mit Anpassungen

2Der Bundesrat legt einen Indikatoren fest, mit dem denen die Erreichung der Werte nach Absatz 1 berechnet wird. Mit diesem diesen Indikatoren wird der Toxizität und dem Einsatz der verschiedenen

Pflanzenschutzmittel sowie den verschiedenen Schutzgütern

Rechnung getragen. Der Bundesrat erarbeitet zu diesem Zweck ein angemessenes Informationssystem.

Fundierte wissenschaftliche Indikatoren sind unerlässlich, um den Fortschritt sowie die Zielerreichung beziehungsweise Wirkung von Massnahmen zu überprüfen, insbesondere, wenn verschiedene Schutzgüter betroffen sind (siehe z.B. (de Baan 2020; Möhring et al. 2020) für Komplexität der Beurteilung). Dafür sind verschiedene Indikatoren notwendig, mit denen sowohl Aussagen zur Entwicklung der Toxizität als auch zur Exposition gemacht und mit denen verschiedene Schutzgüter beurteilt werden können. Grundsätzlich muss die Wirksamkeit von Massnahmen und tatsächliche Reduktionen der Toxizität und der Exposition nachgewiesen werden können.

 Eawag: Die Methodik zur Beurteilung des Risikos in der Zulassung von PSM unterscheidet sich stärker von jener der GSchV als die der Zulassung von BP. Umso wichtiger ist es, dass Methoden und/oder Indikatoren entwickelt werden, die auch ein zuverlässiges Mass für die Verbesserung der Gewässerqualität nach Anhang 2 GSchV vom 01.04.2020 sind.

Es ist entscheidend, dass die Ergebnisse der Analysen mittels der noch zu entwickelnden Methoden und/oder Indikatoren eindeutig durch Monitoringdaten überprüfbar sind.