Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten

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jährlich berechnet und publiziert werden sollen. Wichtig ist dabei die Definition des Risikos; in der Toxikologie ist Risiko per Definition ein Verhältnis aus Toxizität und Exposition (= die Konzentration und die Dauer, mit der Organismen in der Umwelt mit dem Wirkstoff in Kontakt kommen).

Deshalb ist Risiko aus wissenschaftlicher Sicht einzig durch eine verminderte Exposition oder durch eine geringere Toxizität reduzierbar. Der oder die Risikoindikatoren müssen deshalb zwangsläufig auf diesen beiden Elementen basieren. Exposition im toxikologischen Sinne wird sinnvollerweise über die Anzahl behandelter Flächen abgeschätzt. Dies ist zielführender als die Verkaufsmenge zu berücksichtigen, wie es die Kommission in ihrem Bericht vorschlägt (siehe S. 21). Denn je grösser die behandelte Fläche, umso wahrscheinlicher ist es, dass Organismen mit dem Wirkstoff in Kontakt kommen und umso grösser daher die Exposition.

Zur Berechnung des Risikos anhand geeigneter Risikoindikatoren braucht es deshalb präzise Toxizitäts- und Expositionsdaten. Das bedeutet, dass man wissen muss, was, wo und in welcher Menge gespritzt wird. Die Minderheit schlägt daher vor, den Bundesrat mit der Entwicklung eines geeigneten Informationssystems zu beauftragen. Dazu ist das in Artikel 165fbis vorgeschlagene Informationssystem bestens geeignet.

Der Bundesrat sollte sich bei der Festlegung eines oder mehreren Indikatoren auf die Expertise eines wissenschaftlichen Rates abstützen (z.B.

von Forschenden des ETH-Bereiches) um sicherzustellen, dass die Ziele und Messmethoden dem «State of the Art» entsprechen.

Aus toxikologischer Sicht ist der Vorschlag der Minderheit notwendig, um eine möglichst genaue Risikoberechnung zu gewährleisten und damit sicherzustellen, dass der Absenkpfad das Risiko für Mensch, Tier und Umwelt tatsächlich vermindert.

Übergangslösung:

Da die durch das Informationssystem erhobenen Daten sowohl für die Referenzjahre 2012 bis 2015, als auch für die erste Zeit nach der Inkraftsetzung nicht vorhanden sind, braucht es eine Übergangslösung. Es muss ein sofortiges Monitoring anhand der Verkaufsdaten und den empfohlenen Aufwandmengen pro Hektare sowie der Landnutzung und Erhebungen im Rahmen der Direktzahlungen (Strukturdaten) erfolgen. Daraus ergibt sich eine Grössenordnung der behandelten Fläche pro Wirkstoff (siehe Vorgehen der «Nombre de doses unités des usages agricoles»

nach dem französischen System). Diese soll abgesenkt werden. Sobald das umfassende Monitoring vorhanden ist, werden die vorhandenen effektiven Zahlen gemäss Artikel 165fbis eingesetzt.

 ENHK: Erfoderlich ist nicht eine Methode, sondern eindeutig definierte und wissenschaftlich abgestütze Indikatoren.

 svu: Unterstützung des Minderheitsantrags und folgende Ergänzungen:

a) Berücksichtigung sämtlicher Artengruppen.

b) Reale (freilandbezogene) Gefährdungsbeurteilung

c) Prüfung von Auflagen (betreffend Gewässerabständen, etc.) durch die Kantone

d) Stoffzusammenwirkungen beachten

e) Langfristige Beobachtung der Fortpflanzungs(miss-)erfolge.

f) Bioakkumulation und Persistenz berücksichtigen

g) Bei Datenlücken «auf der sicheren Seite bleiben»

Es braucht einen oder mehrere wissenschaftlich abgestützte Indikatoren, die das Risiko sowohl anhand des PSM-Einsatzes (d. h die behandelte Fläche) als auch an der Toxizität der Wirkstoffe messen.

Es muss ein sofortiges Monitoring anhand der Verkaufsdaten und den