Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten

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ist. Es ist davon auszugehen, dass für Oberflächengewässer und Grundwasser unterschiedliche Methoden und Indikatoren festzulegen sind. Bei der Festlegung der Indikatoren ist den unterschiedlichen Gegebenheiten von Oberflächengewässern und Grundwasser sowie der Persistenz der Substanzen Rechnung zu tragen. Die Methode der Berechnungen soll nicht im Gesetz festgelegt werden.

Alsdann ist unter einem "Risiko von 100%" bei den zur Trinkwasserversorgung genutzten Grundwasservorkommen zu verstehen, dass die PSM bzw. ihre Abbauprodukte Konzentrationen aufweisen, die gerade den Höchstwerten (numerischen Anforderungen) entsprechen. Die Risikoreduktionen sollen dazu führen, dass die Konzentrationen unter diesen Höchstwerten liegen. Dies kann u.a. dadurch begründet werden, dass die Vorsorge im Grundwasserschutz grösste Bedeutung hat. Es dauert Jahre bis Jahrzehnte, bis ein verunreinigtes Grundwasser saniert ist.

 BS: Die angesprochenen Bestrebungen zur Risikoreduktion des Einsatzes von PSM sind grundsätzlich zu begrüssen. Die Festlegung eines Indikators, wie von der Kommissionsminderheit zu Abs. 2 vorgeschlagen, erlaubt die Überwachung der quantitativ vorgegebenen Zielsetzung.

 SZ: Es ist die Formulierung der Minderheit zu übernehmen. Die WAK-SR möchte diese Bedenken ernst nehmen, und die Bevölkerung davon überzeugen, dass die Herausforderungen mit der notwendigen Sorgfalt ernsthaft angegangen werden. Dies geht nicht mit pauschalen Werten. Deshalb muss der Toxizität bei der Festlegung eines Indikators Rechnung getragen werden.

 JU: Wir unterstützen den Minderheitsantrag.

Das in Artikel 165fbis vorgeschlagene zentrale Informationssystem ermöglicht die Ermittlung der Risikominderung auf der Grundlage der verwendeten Produktemengen, ihrer Toxizität und ihrer Verteilung auf dem Gebiet (z. B. innerhalb von Grundwasserschutzzonen S oder in der Nähe von zu schützenden Gebieten). Auf diese Weise können die Risiken auf der Grundlage von Menge, Toxizität und Exposition berechnet werden, was wissenschaftlich fundiert ist.

 GL, SZ, OW, UR: Formulierung gemäss Minderheitsantrag

 BL: Statt lediglich eine Methode festzulegen wird vorgeschlagen, dass der Bundesrat in der Verordnung den Indikator festlegt, mit dem die Werte nach Absatz 1 berechnet werden.

 TG:

Unterstützung Minderheitsantrag und Ergänzung:

2Er erarbeitet zu diesem Zweck ein angemessenes Informationssys-

tem. Bei der Festlegung der Indikatoren ist den unterschiedlichen

Gegebenheiten von Oberflächengewässern und Grundwasser so-

wie der Persistenz der Substanzen Rechnung zu tragen.

 LU: Unterstützung des Minderheitsantrags.

Art. 6 Abs. 2 sieht die Berechnung eines Indikators vor, mit dem die Erreichung der Risikominderung bewertet wird. Ein solcher, rechnerisch ermittelter Indikator ist den real gemessenen Risiken für Mensch und Umwelt gegenüberzustellen. Erst der Vergleich mit realen Messungen z.B. von PSM in Gewässern erlaubt die Überprüfung, ob die geforderte Risikoreduktion tatsächlich erreicht wurde. Für diese effektiven Messungen sind die erforderlichen Mittel bereitzustellen.