Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten
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AP22+ fördert den Verzicht auf PSM nochmals deutlich. Der Druck auf die Betriebe ist bereits sehr gross. Jedes Jahr werden zahlreiche Wirkstoffe überprüft und viele nicht weiter bewilligt. Die PSM-Zulassung funktioniert unabhängig von dieser Regelung. Es macht also keinen Sinn, bereits 2025 weitere Massnahmen zu definieren, bevor die Ergriffenen ihre volle Wirkung entfaltet haben. Zudem müssen die Indikatoren noch erarbeitet werden. Es soll zuerst die Zielerreichung im Jahr 2027 abgewartet werden, bevor neue Massnahmen definiert werden.
scienceindustries: Im Rahmen des Nationalen Aktionsplans PSM haben die Branchen bereits viel Erfahrung mit der Wirksamkeit einiger Massnahmen zur Reduktion der Risiken für die Gewässer gesammelt. So zeigt z.B. eine vor kurzem erschienene gemeinsame Analyse von Eawag,
Ökotoxzentrum und VSA, dass die im Rahmen des Nationalen Aktionsplans PSM eingeführten Massnahmen zur Reduktion der Abschwemmung tatsächlich zur Verbesserung der Wasserqualität führen. Auch wurden bereits diverse Massnahmen zur Verhinderung von Punkteinträgen, welche für mehr als 50 Prozent der Einträge verantwortlich sind, eingeleitet (z.B. zur Verhinderung ungewünschter Einträge bei der Spritzenreinigung). Nicht alle Massnahmen können aber gleich schnell umgesetzt werden. Bis ein neuer Waschplatz geplant, bewilligt und gebaut ist kann es bis 2 Jahre dauern.
Gleichzeitig steig der Druck auf die Betriebe und auf die Produktivität immer weiter. Dem Landwirt stehen immer weniger Wirkstoffe zur Verfügung. Denn jedes Jahr werden zahlreiche Wirkstoffe überprüft und viele nicht weiter bewilligt. Dieser Druck soll nicht unnötigerweise weiter erhöht werden. Es macht kaum Sinn, bereits 2025 weitere neue Massnahmen zu definieren. Man soll sinnvollerweise erst abwarten, dass die umgesetzten Massnahmen ihre Wirkung entfalten haben.
Wald-Schweiz: Die Verkäufe von PSM für die Forstwirtschaft sind gering, ob dieser nochmals stark gesenkt werden kann ist fraglich. Diverse Massnahmen wie z.B. der Aufbau von Nasslagern brauchen hingegen eine gewisse Zeit. Jedes Jahr werden zahlreiche Wirkstoffe überprüft und teilweise nicht weiter bewilligt. Es macht also keinen Sinn, bereits 2025 weitere Massnahmen zu definieren, bevor die bereits ergriffenen Massnahmen ihre volle Wirkung entfaltet haben.
Art. 164b Offenlegungspflicht für Pflanzenschutzmittel
1 Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Bund Daten über das Inverkehrbringen zu melden.
2 Der Bundesrat regelt insbesondere, welche Daten zu erfassen und wo diese zu melden sind.
Kantone Parteien Organisationen
Zustimmung BPUK/LDK; ZH, LU, GLP, SPS SBV, LBV, SMP;
SZ, OW, GL, SO, BS, WWF, Greenpeace, BL, AR, AI, SG, GR, ProNatura; Agraralli-AG, anz, IP-Suisse, Bio-Suisse; JardinSuisse, SFV, SGB, AGRIDEA, VKCS, Migros, IG D Bemerkungen BPUK/LDK; VKCS, ZH: Eine Grundvoraussetzung für die Verminderung
der Risiken durch den Einsatz von PSM ist das Wissen darüber, wo, welche und wie viele PSM in Verkehr gebracht worden sind. Aussagekräftige Angaben über die in Verkehr gebrachten PSM sind Voraussetzung für die Beurteilung des Risikos, für die Festlegung allfälliger Reduktionsmassnahmen sowie zur Beurteilung der Zielerreichung.