Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten
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Trinkwasserressourcen sind Massnahmen in den grösseren Zuströmbereichen erforderlich. Wir fordern deshalb, dass in Zuströmbereichen von Trinkwasserfassungen (und selbstverständlich auch in Grundwasserschutzzonen) nur noch Pflanzenschutzmittel der Hilfsstoffliste des Biolandbaus eingesetzt werden dürfen. Diese Stoffe sind (mit Ausnahme von Kupfer) aufgrund ihrer natürlichen oder naturnahen Struktur rasch abbaubar und stellen für das Grund- und Trinkwasser keine Gefahr dar.
VSGP: Es darf nicht sein, dass wenn eine Branche ihre Ziele verfehlt, alle anderen Branchen mitbestraft werden.
Mit Blick auf die geplante Inkraftsetzung per 1.1.2022, dem Zieljahr 2027 und der anzunehmenden Verzögerung von Massnahmenumsetzung und Wirkung ist 2025 für die Erfolgsbeurteilung nicht akzeptabel.
6Ist absehbar, dass Werden die Verminderungsziele nach Absatz 1 nicht erreicht werden, so ergreift der Bundesrat für die Anwender der fehlbaren Branche spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist die erforderlichen Massnahmen, insbesondere durch den Widerruf der Genehmigung besonders risikoreicher Wirkstoffe.
JardinSuisse: Es braucht einen realistischen Fahrplan für Zielwertevaluierung. Wie zu Art. 6b LwG Absatz 1 erwähnt, sollen Indikatoren/Kennzahlenwerte des Monitorings als Durchschnitt über mehrere Jahre erfasst werden. Z.B. Zielwerte = Durchschnitt von 2027-2030. Entsprechend entspräche 2028 «zwei Jahre vor Ablauf der Frist» (in der Vorlage 2025).
economiesuisse, Migros, IGAS, IG D: Werden die definierten Ziele bezüglich des Risikos beim Einsatz von Pestiziden nicht erreicht, kann die Zielerreichung durch finanzielle Anreize (z.B. Anpassungen bei den Direktzahlungen oder Lenkungsabgaben) erleichtert werden. So könnte ein Teil des heutigen Agrarbudgets des Bundes dafür genutzt werden, diejenigen Betriebe, welche die Reduktionsziele erreichen, durch höhere Direktzahlungen zu belohnen. economiesuisse lehnt hingegen pauschale Verbote für zugelassene Wirkstoffe ab.
Bei der Ausgestaltung einer Lenkungsabgabe gälte es einige Grundsätze zu beachten. Damit tatsächlich die negativen externen Effekte vermindert werden, soll sich die Lenkungsabgabe am Risiko des entsprechenden Pflanzenschutzmittels (PSM) orientieren und nicht an der eingesetzten Menge. Eine pauschale Mengenreduktion würde die sehr unterschiedlichen Eigenschaften der vielen PSM-Wirkstoffe und die damit verbundenen unterschiedlich grossen Risiken nicht gerecht werden.
Der Vorteil eines risikobasierten Modells liegt darin, dass weder Preis noch Dosierung die Höhe der Steuer beeinflussen (d.h. teurere aber weniger toxische Produkte mit hoher Dosierung werden von der Abgabe nicht benachteiligt). Die grösste Herausforderung ist aber die Zuteilung der Produkte in die unterschiedlichen Steuerkategorien sowie die Definition der standardisierten Dosierungen (z.B. wenn dasselbe Mittel in unterschiedlichen Kulturen in verschiedenen Dosierungen angewendet werden kann). Der wichtigste Vorteil dieser Modelle ist, dass sie wissenschaftsbasiert sind. So gibt es z.B. in Dänemark eine Lenkungsabgabe, bei der die PSM in unterschiedliche Kategorien eingeteilt werden. Diese Einteilung erfolgt anhand eines Indikators (Pesticide Load Indicator), welcher die möglichen Auswirkungen eines PSM auf die menschliche Gesundheit, das Umweltverhalten (wie z.B. Bioakkumulation und Persistenz) und die Umwelttoxizität bewertet. Insgesamt ist die Abgabe in Dänemark ein Erfolg. Innert fünf Jahren konnte mit der Lenkungsabgabe das Risiko um 40% reduziert werden, da die meisten PSM mit höherem Risiko durch PSM mit tieferem Risiko ersetzt wurden. Auch in Norwegen hat der PSM-