Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten
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Alternativen GE: Nicht mehr nötig, da im neuen Vorschlag zu Artikel 11a ChemG ent-
halten
Ablehnung Scienceindustries,
SKW, VSGP
Argumente Scienceindustries, SKW: Eine Meldepflicht ist schon heute vorgesehen
(Art. 40b Meldepflicht, Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV).
VSGP: Zur Bewertung des Fortschrittes reicht die Betrachtung der Verkaufsmengen nicht aus. Faktoren wie Toxizität und Exposition sind entscheidend, wenn es um die Risikobeurteilung geht. Entsprechend sind diese Angaben nicht oder nur teilweise relevant.
Art. 165fbis Zentrales Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
1 Der Bund betreibt ein Informationssystem zur Erfassung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch berufliche und gewerbliche Anwender.
Kantone Parteien Organisationen
Zustimmung BPUK/LDK; ZH, BE, GLP, SPS scienceindustries,
LU, SZ, OW, GL, SO; SKW, WWF, Green-BS, BL, AR, SG, GR, peace, Pro Natura, Ag-TG, TI, JU rarallianz, IP-Suisse, SFV, SGB, VKCS,
COOP, ACSI
Bemerkungen BPUK/LDK, ZH, BE, LU, OW, GL, SO, AR, SG, GR, TG, TI: Ein solch
zentrales Register ist von grosser Bedeutung. Für die Landwirte und Landwirtinnen wird es kaum Mehraufwand zur Folge haben.
Wird die heutige Aufzeichnungspflicht für PSM-Anwendungen im sog. Feldkalender gestrichen und in ein neues digitales Medium überführt, können die diese eingetragenen Daten in Zukunft ausgewertet werden.
Erwartet wird, dass dadurch auch der erhebliche Unterschied zwischen den Zahlen aus der heutigen Stichprobenerhebung und den Verkaufszahlen geklärt werden kann.
Weiter werden diese Informationen dem kantonalen Vollzug wertvolle Informationen liefern. So können beispielsweise die landwirtschaftlichen Beratungen und Monitorings risikobasiert und effizienter durchgeführt werden.
BL: Wir weisen darauf hin, dass Verwenderinnen und Verwender von PSM im landwirtschaftlichen Bereich bereits im Rahmen der Anwendungskontrolle verpflichtet sind, ausführliche Aufzeichnungen über den PSM-Einsatz zu führen. Beim Aufbau eines zentralen Informationssystems ist deshalb darauf zu achten, dass vorhandene Synergien genutzt werden und verfügbare Daten der landwirtschaftlichen Pflanzenschutzdienste berücksichtigt werden.
SZ: Aus Sicht des Vollzugs ist darauf hinzuweisen, dass die Durchsetzung der Erfassungspflicht durch die Vollzugsbehörden kaum zu bewältigen ist.
BS, GR, SG: Die im Bericht der Kommission angesprochene Auswertung von Bezügen von PSM durch die Fachbewilligungsinhaber dürfte im Hinblick auf die Risikoabschätzung dagegen kaum einen Zusatznutzen zur geplanten verbesserten Erhebung der Verkaufszahlen bei den Inverkehrbringenden mit sich bringen.
ZH: Der Bund hat dabei die bestehenden Erfassungssysteme aufeinander abzustimmen und dabei die Koordinationsaufgabe zu übernehmen