Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten

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Rahmen der Agrarpolitik hinausgehen. Weiter soll der Bundesrat Instrumente bestimmen, die weitergehen als die von der Branche bereits selbst umgesetzten Instrumente. Neben einem möglichen Widerruf der Genehmigung auch die Einführung einer auf der Toxizität basierenden Lenkungsabgabe vorzusehen. Die Lenkungsabgabe ist ein liberales und effizientes Marktinstrument, das es ermöglicht, die gesetzten Ziele sehr schnell zu erreichen, ohne die Produktion zu behindern. Die durch die Lenkungsabgabe eingenommenen Mittel können vollständig an die Landwirtschaft zurückgezahlt werden.

Die Landwirtschaftsdirektorenkonferenz (LDK) und die Bau- Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) forderten in einem in den Medien verbreiteten Brief an den Bundesrat nicht nur, dass der Bund die sehr toxischen Substanzen verbietet, sondern auch, dass die finanziellen Anreize zur Reduktion des PSM-Verbrauchs verstärkt werden – eine Lenkungsabgabe ist hierfür ein geeignetes Instrument.

 Biosuisse:6…Wirkstoffe und mit finanziellen Anreizen.

 EVP, GLP, SPS, WWF, Greenpeace, ProNatura, Agrarallianz, Bioterra CH, BirdLife, AWBR, Zürich WV: In der Gesetzesvorlage wird nicht dargelegt, wie oft der Indikator und damit der Erfolg des Absenkpfades ermittelt wird. Dies ist notwendig, um die Zielerreichung messen und, falls nötig, frühzeitig den Kurs korrigieren zu können. Auch für die Branchenorganisationen ist eine solche Angabe unerlässlich, sodass sie die Wirkungen ihrer Bemühungen überprüfen und – falls nötig – Anpassungen an den ergriffenen Massnahmen vornehmen können.

Ergänzen mit:

Art. 6a Der Bundesrat ermittelt jährlich den Wert des oder der Risi-

koindikatoren.

 AWBR, HAWAG, 4aqua, REA, WVS: Ergänzung des Absatzes mit der Verschärfung des Zulassungsverfahrens für Wirkstoffe.

Immer wieder müssen Pestizide infolge «unerwarteter» Schäden, Belastungen oder Risiken vom Markt genommen werden. Um dem Vorsorge- und Verursacherprinzip gerecht zu werden, sind die fehlende Transparenz des Pestizidzulassungsverfahrens sowie die fehlende Mitwirkung von Anspruchsgruppen und die fehlende Rückkoppelung mit Umwelt- und Gewässer-Monitoringdaten dringend zu korrigieren.

Absatz mit dem Verbot von Wirkstoffen mit persistenten Rückstän-

den ergänzen.

Es ist belegt, dass allein die Persistenz (d.h. die schlechte Abbaubarkeit eines Stoffes) einen ausreichenden Grund darstellt, um einen Stoff nicht zuzulassen. Die jüngsten Erfahrungen mit Chlorothalonil-Rückständen bestätigen dies. Deshalb sollen Pestizide und andere Wirkstoffe, die und deren Metaboliten im Grundwasser in Konzentrationen über 0.1

Mikrogramm pro Liter auftreten können, nicht zugelassen werden dürfen resp. soll ihnen die Zulassung entzogen werden.

Ergänzung des Absatzes mit dem Anwendungsverbot für syntheti-

sche Pestizide in Zuströmbereichen und Grundwasserschutzzonen von Trinkwasserfassungen.

Die aktuelle Grund- und Trinkwasserbelastung durch Chlorothalonil-Rückstände belegt, dass Grundwasserschutzzonen keinen ausreichenden Schutz gegen Pestizidrückstände bieten. Für einen wirksamen Schutz der