Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten

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 ZH, SZ, BS, BL, SG, GR, TI: Im Verordnungsrecht ist festzulegen, bei welchen Akteuren die Daten zu erheben sind (Zulassungsinhaber, Hersteller, Importeure oder Händler). Die Konkretisierung ist nötig im Hinblick auf eine zuverlässige und lückenlose Datengrundlage sowie um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

 GLP, SPS, WWF, Greenpeace, Agrarallianz, IP-Suisse, COOP, SFV,

SVU, SGB, AWBR, VSA: Diese Daten bilden keine ausreichende Grundlage zur Berechnung der Indikatorwerte. Dazu müssen zwingend die durch das Informationssystem (gem. Art. 165fbis) erhobenen Daten verwendet werden.

 SBV, LBV, SMP, swiss Tabac: Die Transparenz, wer PSM einsetzt, wird durch die Massnahme verbessert. Der SBV unterstützt diese Änderungen insofern dieselben Massnahmen, resp. Datenerfassung auch beim in Verkehr bringen von BP erfolgt. Der SBV ist der Meinung, dass sowohl PSM für die berufliche als auch für die nichtberufliche Anwendung an der Verkaufsstelle erfasst werden müssen.

Die Massnahme darf zu keiner administrativen Mehrbelastung der beruflichen Anwender führen. Die Zuteilung auf die verschiedenen Anwendergruppen ist mindestens wie folgt umzusetzen:

 Berufliche Anwender (Landwirtschaft)

 Berufliche Anwender (Gartenbau)

 Berufliche Anwender (Forst)

 Öffentliche Hand (Gemeinden, Kantone, Unterhaltsdienste)

 Verkehrsbetriebe (Bahnen usw.)

 Gewerbliche Anwender

 Private Anwender

 Weitere

 JardinSuisse: Bestehende dezentrale firmeneigene Datenerfassungssysteme müssen akzeptiert werden.

Anforderungen für zu erfassende Daten gleich für die ganze Schweiz!

Vertraulichkeit der Daten muss gewährleistet sein.

 COOP, IG D: Diese ist ergänzend zum unter Art. 165fbis vorgesehenen zentralen Informationssystem zur Verwendung von PSM zu verstehen

 Migros, IG D: Es ist darauf zu achten, dass die Datenerfassung so geregelt wird, dass möglich wenig administrativer Aufwand entsteht und die Möglichkeiten der Digitalisierung genutzt werden

Zustimmung mit Al- VD Wissensch. CG

ternativen

Alternativen  VD (DGAV): die Parallelimporte ergänzen.

 Wissensch. CH: Es ist wichtig, dass nicht nur Informationen über die Wirkstoffe, sondern auch über allfällige Hilfsstoffe erfasst werden. Um allfällige wirkungsvolle Massnahmen festzulegen sowie um die Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten, müssen Inverkehrbringung und Anwendung im Zusammenhang betrachtet werden können.

Es ist zu prüfen, ob die Erfassung der Daten zur Inverkehrbringung in Art. 164b oder Art. 165fbis erfolgen soll. Vergl. Anträge zu Art. 165fbis.

2Wer PSM in Verkehr bringt ist verpflichtet, dem Bund Daten über das Inverkehrbringen im Zentralen Informationssystem zu erfassen.

Ablehnung mit Alter-

nativen GE