Vorlage BAZG-VG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 42Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
Art. 119 Rechtsmittel
1Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden.
2Zwischenverfügungen, die durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, können selbstständig angefochten werden.
3Gegen Zwischenverfügungen nach Absatz 2 und die Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Artikel 48 VwVG50.
2. Kapitel: Zusammenarbeit
1. Abschnitt: Zusammenarbeit mit dem Ausland
Art. 120 Zusammenarbeit mit anderen Staaten und internationalen
Organisationen
Das BAZG arbeitet für die Erfüllung seiner Aufgaben mit den Behörden und Organen anderer Staaten, der Europäischen Union und internationaler Organisationen zusammen.
Art. 121 Einsätze im Ausland
1Das BAZG kann im Rahmen internationaler Massnahmen an Einsätzen im Ausland mitwirken.
2Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG sind Einsätze nach Absatz 1 freiwillig.
3Im Rahmen internationaler Massnahmen stellt das BAZG ausländischen Staaten und der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union Personal und Material zur Überwachung von Grenzen zur Verfügung.
4Das BAZG kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Wahrung der Interessen der Schweiz Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in andere Staaten und internationale Organisationen entsenden.
5Das BAZG kann im Ausland Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben betrauen:
a. Sammeln strategischer, taktischer und operativer Informationen, die das BAZG für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt;