Vorlage BAZG-VG Anhang 1

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

Art. 56b

5. Versuch Der Versuch einer Steuerwiderhandlung ist strafbar.

Art. 56c

6. Erschwerende Als erschwerende Umstände gelten:

Umstände

a. das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Steuerwiderhandlung;

b. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Steuerwiderhandlungen.

Art. 56d

1Mit Busse bis zum Fünffachen des Fiskalausfalles wird bestraft, wer vorsätzlich: II. Widerhand-

lungen gegen die

Hoheitsrechte a. unbefugterweise gebrannte Wasser herstellt oder reinigt;

des Bundes 1.

Verletzung der b. gebrannte Wasser oder daraus hergestellte Erzeugnisse vorschriftswidrig ver-Hoheitsrechte wendet;

c. sich auf unrechtmässige Weise eine Konzession, eine Ermächtigung zum Brennen oder eine andere Bewilligung verschafft; oder

d. in anderer Weise die Hoheitsrechte des Bundes nach diesem Gesetz verletzt.

2Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.

3Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen des Fiskalausfalles.

4Lässt sich der Fiskalausfall nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

Art. 56e

2. Gefährdung1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

der Hoheits-

rechte a. den Konzessionsbedingungen oder den mit der Hausbrennerei verbundenen

Verpflichtungen zuwiderhandelt;

b. unbefugterweise einen Brennapparat erwirbt, aufstellt, unterhält oder abändert; oder

c. in anderer Weise die Hoheitsrechte des Bundes dieses Gesetzes gefährdet.

2Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 57 Abs. 2 und 4

VII. Missach-2 Handelt die Täterin oder der Täter nach Absatz 1 fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

tung der Handels- und Werbevorschriften