Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
Art. 35
Aufgehoben
Art. 36
IV. Ausfuhr und 1
Durchfuhr Bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren Herstellung fiskalisch belastete gebrannte Wasser verwendet worden sind, wird für die verwendete Menge von solchen eine Rückvergütung geleistet.
2Für die Rückvergütung bei der Ausfuhr gelten die Bestimmungen des Artikels 23bis Absatz 3 entsprechend.
3-5Aufgehoben
Abschnitt VIa (Art. 46–48)
Aufgehoben
Siebenter Abschnitt (Art. 49–51)
Aufgehoben
Art. 52
I Steuerwider- Als Steuerwiderhandlungen gelten:
handlungen
a. Steuerhinterziehung;
b. Steuergefährdung;
c. Steuerhehlerei;
d. Steuerpfandunterschlagung.
Art. 53
1. Steuerhinter-1 Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Steuerbetrags wird bestraft, wer ziehung
vorsätzlich:
a. die Steuer durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b. sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft.
2Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.
3Liegen erschwerende Umstände vor und hat die Täterin oder der Täter in besonders erheblichem Umfang Steuern hinterzogen, wird das Höchstmass der angedrohten