Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
Busse nach Absatz 1 verdoppelt. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.
4Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen des hinterzogenen Steuerbetrages.
5Lässt sich der hinterzogene Steuerbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
Art. 54
2. Steuergefähr- Bei Entscheid für Variante 1 zu Artikel 133 BAZG-VG:
dung
1Mit Busse bis zum Dreifachen des gefährdeten Steuerbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich die Steuer durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.
2Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.
3Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Einfachen der gefährdeten Steuer.
4Lässt sich der gefährdete Steuerbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
Bei Entscheid für Variante 2 zu Artikel 133 BAZG-VG:
Absatz 3 ist zu streichen.
Art. 56
3. Steuerhehlerei Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer gebrannte Wasser, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie, unbefugterweise hergestellt oder gereinigt worden sind oder die auf ihnen geschuldete Fiskalabgabe hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, veräussert, veräussern hilft oder in Verkehr bringt.
Art. 56a
4. Steuerpfand-1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
unterschlagung
a. vom BAZG als Steuerpfand beschlagnahmte gebrannte Wasser, die in seinem Besitz belassen worden sind, vernichtet; oder
b. ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt.
2Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 30 000 Franken.