Vorlage BAZG-VG Anhang 1

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

Art. 20 Hinterziehung der Abgabe

1Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Abgabe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. die Abgabe durch Nichtanmelden, Verheimlichen, unrichtige Anmeldung oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder

b. sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft.

2Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils.

3Lässt sich die hinterzogene Abgabe nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

4Nicht bestraft wird, wer den Anhänger an einem ordnungsgemäss funktionierenden Erfassungsgerät des Zugfahrzeugs, welches diesen automatisch erkennt, fahrlässig nicht anmeldet.

Art. 20a Gefährdung der Abgabe

1Mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten Abgabe wird bestraft, wer vorsätzlich die Abgabe oder die gesetzmässige Veranlagung durch Nichtdeklaration, Falschdeklaration, Verheimlichen oder unrichtige Angaben, Nichtinbetriebnahme des Erfassungssystems oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.

2Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der gefährdeten Abgabe.

3Lässt sich die gefährdete Abgabe nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

Art. 20b Versuch

Der Versuch einer Abgabewiderhandlung ist strafbar.

Art. 22 Strafverfolgung

1Abgabewiderhandlungen nach diesem Gesetz werden nach dem BAZG-VG96 und dem Bundesgesetz vom 22. März 197497 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.

2Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.

96 SR …

97 SR 313.0