Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
Art. 25c
1Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes können die mit dem Vollzug betrauten Stellen unter Verwendung einer fiktiven Identität elektrische Erzeugnisse kaufen, die im Internet angeboten werden, wenn:
a. die bisherigen Abklärungen erfolglos geblieben sind; oder
b. der Vollzug des Gesetzes sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
2Für das Mass der zulässigen Einwirkung gilt Artikel 293 der Strafprozessordnung106.
3Die mit dem Vollzug betrauten Stellen informieren die betroffenen Personen spätestens nach Abschluss des Verfahrens über die Bestellung unter fiktiver Identität.
40. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958107
Art. 25 Abs. 2 Bst. f
2Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
f. besondere Warnsignale, die den Fahrzeugen der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), sofern diese für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, vorbehalten sind, sowie Warnsignale der Fahrzeuge der konzessionierten Transportunternehmen auf Bergpoststrassen.
Art. 27 Abs. 2 erster Satz
2Den Fahrzeugen der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des BAZG ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. …
Art. 89e Bst. b
Zugriff im Abrufverfahren
Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in die folgenden Daten nehmen:
b. das BAZG: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahrberechtigung und der Verkehrszulassung, für die Kontrolle der Verzollung und der Versteuerung nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996108 sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind;
106 SR 312
107 SR 741.01
108 SR 641.51