Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
Art. 14 Abs. 2 erster Satz
2Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee gewählt. …
Art. 116 Abs. 3 zweiter Satz und 149 Abs. 2 zweiter Satz
Aufgehoben
18. Bundesgesetz vom 7. Oktober 199427 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten
Art. 4 Abs. 1 Bst. a
1Der Bundesrat regelt für jede Zentralstelle durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die folgenden Behörden und Amtsstellen zur Zusammenarbeit und fallweisen Auskunft an die Zentralstelle verpflichtet sind:
a. Strafverfolgungsorgane, Polizeistellen und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit;
19. Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes vom 13. Juni 200828
Art. 15 Abs. 3 Bst. g und Abs. 4 Bst. b
3Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten:
g. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g;
4Folgende Behörden dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:
b. das BAZG
Art. 16 Abs. 5 Bst. a
5Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 mittels Abrufverfahren Zugriff auf Daten im N-SIS:
a. fedpol, der NDB, die Bundesanwaltschaft, das BJ, die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone und das BAZG;
27 SR 360
28 SR 361