Vorlage BAZG-VG Anhang 1

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

Art. 14 Abs. 2 erster Satz

2Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee gewählt. …

Art. 116 Abs. 3 zweiter Satz und 149 Abs. 2 zweiter Satz

Aufgehoben

18. Bundesgesetz vom 7. Oktober 199427 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten

Art. 4 Abs. 1 Bst. a

1Der Bundesrat regelt für jede Zentralstelle durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die folgenden Behörden und Amtsstellen zur Zusammenarbeit und fallweisen Auskunft an die Zentralstelle verpflichtet sind:

a. Strafverfolgungsorgane, Polizeistellen und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit;

19. Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes vom 13. Juni 200828

Art. 15 Abs. 3 Bst. g und Abs. 4 Bst. b

3Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten:

g. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g;

4Folgende Behörden dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:

b. das BAZG

Art. 16 Abs. 5 Bst. a

5Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 mittels Abrufverfahren Zugriff auf Daten im N-SIS:

a. fedpol, der NDB, die Bundesanwaltschaft, das BJ, die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone und das BAZG;

27 SR 360

28 SR 361