Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
BAZG den Herausforderungen mit der nötigen Effektivität begegnen kann. Beim Belassen des Status quo wird die Neuallokation von personellen Ressourcen nicht gleichermassen erfolgen können. Die Umsetzung dieser Digitalisierungs- und Transformationsbemühungen ist wichtig, um die erfolgreiche Aufgabenerfüllung des BAZG nachhaltig zu sichern. Schlussendlich stellt ein modernes Vollzugsaufgabengesetz die Grundlage für die Vereinfachung und Digitalisierung dar.
Die zweite Alternative, der Status quo mit geringeren Anpassungen, ist ebenfalls nicht zielführend, da die Vereinheitlichung, Vereinfachung und Digitalisierung der Prozesse und Systeme nicht im gewünschten Mass umgesetzt werden könnten.
5.5 Zweckmässigkeit im Vollzug des Erlasses
Die Anliegen und Anforderungen der Wirtschaft wurden bei der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses in engem Austausch mit Wirtschaftsvertretern aufgenommen und berücksichtigt. Das BAZG ist bemüht, den engen Austausch mit der Wirtschaft weiterhin aufrechtzuerhalten und die Wirtschaftsvertreter in die Ausgestaltung der Prozesse einzubeziehen. Um dieses Ziel zu erreichen, sind bereits erste Massnahmen vorgesehen. Diese beinhalten unter anderem, dass zwingende Prozess- und Systemumstellungen mit Auswirkungen auf Unternehmen in der Regel im zweiten Quartal des Vorjahres angekündigt werden. Dadurch wird Unternehmen die Möglichkeit geboten, Investitionen und Personalressourcen rechtzeitig zu budgetieren und bereitzustellen. Die flächendeckende Einführung von neuen Fachprozessen und Anwendungen wird erst nach erfolgreichen Testphasen und Pilotbetrieben durchgeführt und erfolgt grundsätzlich schrittweise. Somit wird das Risiko für Fehler minimiert und es kann sichergestellt werden, dass ein Kundennutzen realisiert werden kann. Im Zusammenhang mit der Einführung von digitalen Lösungen, die ein papierbasiertes Verfahren ablösen, wird mit geeigneten Anreizen gearbeitet, um die flächendeckende Nutzung möglichst schnell umzusetzen. Der Betrieb von bestehenden Anwendungen soll nach Einführung einer neuen Anwendung für mindestens sechs Monate garantiert sein. Schliesslich werden Massnahmen ergriffen, um den gegenseitigen Austausch zu fördern: So werden von Seiten des BAZG aktiv über wichtige Meilensteine, laufende Arbeitsgruppen sowie Pilotbetriebe informiert, Unterlagen öffentlich zugänglich gemacht und Mitwirkungsmöglichkeiten geschaffen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf die gleichen Bestimmungen der Bundesverfassung (BV) wie schon das geltende Zollgesetz (ZG) vom 18. März 2005: Für das Legiferieren im Zollbereich und die anderen Aufgaben im grenzüberschreitenden Warenverkehr gibt Artikel 133 BV dem Bund die alleinige Kompetenz. Der Bund und die Kantone sind nach Artikel 57 BV im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung zuständig; sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit. Für die Umsetzung von Massnahmen zum Schutz der