Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS schreiben, es müsse definiert werden, wer zur Anmeldung verpflichtet sei, wenn der Zweck einer Ware ändere.
Absatz 4
scienceindustries möchte den Absatz löschen, weil die Regelung nicht umsetzbar sei.
Auch für den Verband des Schweizerischen Früchte-, Gemüse- und Kartoffelhandels (SWISSCOFEL) und sgv ist die vorgeschlagene Regelung im Detailhandel in der Praxis kaum durchsetzbar. Eine Anwendung dieses Absatz in Bezug auf den Grosshandel sei dagegen zielführend.
COOP, Migros, IG Detailhandel Schweiz und SSC verlangen die Präzisierung von «Handelsstufe».
Absatz 5
sgv, scienceindustries und VSUD erachten es als wichtig, sich an der Ausgestaltung der Anmeldepflicht sowie Ausnahmen auf Stufe Verordnung beteiligen zu können.
scienceindustries fügt an, die Periodizität sei möglichst flexibel auszugestalten. Dies gerade bei Waren, die kein Sicherheitsrisiko darstellen würden.
Nach Auffassung von SPEDLOGSWISS, Handel Schweiz, der Customs & Trade Consultants (ZFEB+GmbH), der Schweizerische Branchenorganisation für Getreide, Ölsaaten und Eiweisspflanzen (swiss granum) und des Verbandes Schweizerischer Hersteller von Speiseölen, Fetten und Margarinen (SwissOlio) sollen die wichtigsten Ausnahmen von der Anmeldepflicht auf Gesetzesstufe in Grundzügen genannt werden.
Artikel 9 Anmeldung
Spediware Schenker bemängelt, im Gesetzesentwurf sei keine Unterscheidung zwischen der summarischen Anmeldung und einer Warendeklaration vorgesehen. Ausserdem müsse bei Gemeinschaftszollanlagen eine rechtliche Übergabe zwischen den Staaten stattfinden können. Der Zeitpunkt könne nicht mit der nationalen Aktivierung gleichgesetzt werden.
réservesuisse wirft die Frage auf, was mit Waren passiere, die nicht angemeldet worden seien. Veranlagung von Amtes wegen sei in Artikel 18 Absatz 3 VE-BAZG-VG genannt, es stelle sich hier die Frage des Zusammenhangs mit Artikel 9 VE-BAZG-VG.
ALPHI SOLUTIONS SA schlägt vor, die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft zu erlauben. Selbstanmeldesysteme für Privatpersonen, basierend auf einer Applikation, sollten von einem Unternehmen angeboten werden können und als andere Form der Warenanmeldung zugelassen werden.
Absatz 1
economiesuisse, British American Tobacco Switzerland SA (BAT), sgv, SSC, scienceindustries, IG Detailhandel Schweiz, VSUD, Migros, COOP, VFAS, Aussenhandelsforum Schweiz (AFS) und der Verband der Industrie- und Dienstleistungsunternehmen in der Schweiz (SwissHoldings) sind der Auffassung, die Sendungsdokumentation solle nur, beziehungsweise erst, übermittelt werden, wenn eine Kontrolle durch die Zollbehörden stattfinde. Dies würde den Arbeitsaufwand für die involvierten Parteien senken.
Gemäss SwissHoldings macht eine obligatorische Übermittlung aller Begleitdokumente für die Zollanmeldungen nur Sinn, wenn diese im Anschluss vom Warenverantwortlichen gemeinsam mit der Veranlagungsverfügung über das IT-System des Zolls bezogen werden können. Die aufzubewahrenden Dokumente zur Einfuhrverzollung wären dann bereits elektronisch erfasst und eine weitere Erfassung und Zuordnung zum Geschäftsfall bereits sichergestellt.