Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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economiesuisse, BAT, SBV, SWISSMEM, VFAS und Swiss Textiles geben zu bedenken, dass im Zeitpunkt der Warenanmeldung nicht immer sämtliche Unterlagen (wie etwa Ursprungsnachweise) vorhanden seien. Dies sei im Gesetz zu berücksichtigen.
Die Stiftung für Konsumentenschutz weist darauf hin, dass im privaten Reiseverkehr viele Personen weder über die notwendigen Mittel (z.B. Smartphone) noch das Wissen (Bedienung von elektronischen Geräten) verfügen würden. Eine allfällige Pflicht zur elektronischen Zollanmeldung könne für einen grossen Teil der Bevölkerung in der Schweiz einschränkend sein. Zusätzlich würde der Aufwand für die Abwicklung der Verzollung den Konsumenten aufgebürdet. Hinzu kämen die Kosten für Roaming- und Kreditkartengebühren.
Auch Spiritsuisse verweist darauf, Aufwand und Kosten würden dem Konsumenten übertragen, wobei künftig eine Holschuld gelte.
Der VFAS spricht sich für eine erweiterte Akzeptanz von Ursprungsbelegen – besonders jener im Automobilsektor – aus.
Absatz 2 Buchstabe b
SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz verlangen, die Verbindlichkeit auf Stufe Verordnung zu regeln. Der Bundesrat solle festlegen, wo und zu welchem Zeitpunkt die Warenanmeldung als verbindlich angenommen gelte, wenn sie nicht elektronisch übermittelt worden sei.
SWISSMEM findet, die Formulierung «wenn diese in einer anderen vom BAZG zugelassenen Form übermittelt wurde», sei unklar.
Absatz 3
Diese Regelung wird von economiesuisse, VFAS und scienceindustries begrüsst.
Absatz 4
SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz schlagen eine Überarbeitung vor. So soll der Bundesrat regeln können, welche anderen Formen der Warenanmeldung zuzulassen seien, sowie den Zeitpunkt, in welchem die Warenanmeldung als angenommen gelte, wenn sie in einer anderen als vom Bundesrat zugelassenen Form übermittelt werden.
Avenergy Suisse und CARBURA äussern sich ebenfalls dahingehend. Sie sind der Ansicht, das Festlegen anderer zugelassener Formen als der elektronischen Warenanmeldung habe durch den Bundesrat zu erfolgen, nicht durch das BAZG. Generell sehen sie in diesem Gesetz an vielen Stellen eine zu hohe Machtkonzentration beim BAZG und befürchten eine gesetzliche Legitimation von behördlicher Willkür. Das BAZG sei eine Vollzugsbehörde und brauche als solche ein engeres Regelwerk unter demokratischer Kontrolle.
Die Stiftung für Konsumentenschutz findet, die Delegation des Entscheids über die Form der Warenanmeldung an das BAZG sei nicht sachgerecht. Es brauche dafür eine Regelung auf Gesetzesstufe.
réservesuisse regt an, den Begriff «andere vom BAZG zugelassene Form» zu definieren.
Artikel 10 Anmeldepflichtige
Absatz 1
Die VSUD ist der Ansicht, nur jene Person könne anmeldepflichtig sein, die Verfügungsgewalt über die Ware oder die Daten besitze. Also nur die Transport- oder die Datenverantwortliche.