Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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Die Vereinigung Schweizerischer Unternehmen in Deutschland (VSUD), sgv und der Wirtschaftsverband Chemie Pharma Life Sciences (scienceindustries) fordern die Streichung dieses Absatz es, weil es in der Schweiz keine Ausfuhrzölle gebe.

Artikel 5 Verhältnis zu Abgabeerlassen und nichtabgaberechtlichen Erlassen

Der Kanton SO bemängelt, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vollzugsaufgaben im grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr (nichtabgaberechtliche Vollzugsaufgaben) seien nur dank Artikel 5 Absatz 2 bestimmbar. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit wäre eine Aufzählung der Aufgaben vorzuziehen. Dies, weil durch die Vermischung von nicht abgaberechtlichen Vollzugsaufgaben im Personenverkehr sämtliche Regelungen des Entwurfs einen nicht klar abgegrenzten Gegenstand erhalten würden, welcher teilweise in die Polizeihoheit des Kantons eingreife. Die Aushöhlung der kantonalen Polizeihoheit und die Untergrabung des Grundsatzes zur Delegation von sicherheits- und allenfalls gerichtspolizeilicher Aufgaben im Bereich des Nebenstrafrechts an das BAZG wird abgelehnt.

Der Verband der Schweizer Spirituosenbranche (Spiritsuisse) kritisiert, nicht alle Erlasse könnten als reine Abgabeerlasse umgedeutet werden und somit sei die Abstützung nicht gewährleistet. Beispielsweise sei das Alkoholgesetz kein Abgabeerlass als solches. Die Steuer sei gesundheitsbezogen und nur Teil des Gesetzes, weswegen keine fiskalische Abstützung vorliege.

Artikel 6 Zollgebiet, Zollgrenzen und Grenzraum

sgv und scienceindustries finden die Aufgliederung der Definitionen in Artikel 6 und Artikel 7 zu kompliziert. Artikel 6 sei zu streichen und in Artikel 7 überzuführen.

Buchstabe e

Die Kantone AR, AI, AG, GR, NE, SH, SO, TG, TH, TI, VD, ZH, KKJPD und die Grüne sind der Meinung, der Geländestreifen entlang der Zollgrenze sei im Einvernehmen mit den Grenzkantonen festzulegen, nicht nur nach deren Anhörung; jeder Kanton solle das Grenzgebiet selber definieren. Das Anhörungsrecht allein genüge nicht. Die aktuelle Gesetzgebung analog Artikel 3 Absatz 5 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sei beizubehalten.

Die neue Regelung wird von den Kantonen AR, BE, GR, NE, SO, ZH und der KKJPD ausdrücklich abgelehnt. Die Kompetenzverschiebung im Rahmen des neuen Gesetzes untergrabe die sicherheitspolizeiliche Selbstbestimmung des Kantons und des örtlich zuständigen Polizeikorps, schreiben die Kantone SO und ZH weiter. Gemäss dem Kanton AG ist die klare Zuweisung der Zuständigkeit im Bereich Sicherheit und Ordnung an die kantonale Polizeikräfte eine zentrale Voraussetzung für die gute Zusammenarbeit.

Der Kanton BE sieht die Erweiterung der Handlungskompetenz auf Bundesebene als Nachteil für die Kantone.

Der Kanton VD schlägt vor, dass nicht mehr vom Grenzraum, sondern neu vom Grenzgebiet die Rede ist. Dabei ist das Grenzgebiet der Landstreifen entlang der Zollgrenze, wessen Breite vom EFD im Einvernehmen mit den Grenzkantonen festgelegt wird.

Artikel 7 Begriffe

Der Dachverband der Schweizer Wirtschaft (economiesuisse), die Zürcher Handelskammer (ZHK), der Schweizer Brauerei-Verband (SBV), der Verband der Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (SWISSMEM), das Aussenhandelsforum Schweiz (AFS) und der Verband freier Autohandel Schweiz (VFAS) kritisieren, die Begriffsdefinitionen seien zu