Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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Die Qualitätssicherung von Zolldienstleistern sei nicht Sache des Staates, schreiben COOP, Migros, SSC, sgv und IG Detailhandel Schweiz. Der Staat müsse vielmehr gewährleisten, dass die Warenverantwortliche den Zolldienstleister frei wählen könne.
Artikel 11 Warenbestimmung
SWISSMEM ist es wichtig, dass keine weiteren Gebühren oder administrative Vorgaben in Bezug auf die Bedingungen und Auflagen hinzukommen.
Die Vereinigung der Schweizer Milchindustrie (VMI) möchte Einschränkungen in Bezug auf die landwirtschaftlichen Grundstoffe. Bei der Warenbestimmung solle Zollermässigung oder -befreiung nur gewährt werden, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge verfügbar seien oder für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden könne.
réservesuisse, HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS schlagen vor, für Waren zur Verwendung eines bestimmten Zweckes, die zur zollbegünstigten Einfuhr führt, eine separate Warenbestimmung zu schaffen. HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS schliessen sich diesem Vorschlag an und befürworten zudem eine separate Warenbestimmung für das vorübergehende, bewilligungsfreie Verbringen von Waren zur Ausbesserung.
Für die SMP ist es wichtig, dass es weiterhin ein Gesuchsverfahren für den Veredelungsverkehr gebe, die betroffenen Kreise angehört und die Gesuche innerhalb der betroffenen Kreise veröffentlicht würden. Weiter habe der Veredelungsverkehr für Milch und Milchprodukte in der Regel zwingend nach dem Nämlichkeitsverfahren (Identitätsprinzip) zu erfolgen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse spreche klar gegen die Gewährung der Äquivalenz.
Die CENTRAVO AG, der Verband Schweizer Lebensmittelverarbeiter der ersten Stufe (primavera), swiss granum, der Schweizer Fleisch-Fachverband (SFF) und SwissOlio halten fest, der Äquivalenz- und Nähmlicheitsverkehr sei - analog zu Artikel 12 und 13 ZG - weiterhin auf Gesetzesstufe zu regeln. Der Absatz 1 Buchstabe d und e seien entsprechend mit den beiden Begriffen zu ergänzen.
Der VSS und der Verband der Schweizerischen Lack- und Farbenindustrie (VSLF) geben an, der Begriff Zollverfahren sei gemäss der Terminologie der WZO beizubehalten.
Bereits im Zusammenhang mit den Warenbestimmungen macht SPEDLOGSWISS geltend, im gemeinschaftlichen Versandverfahren (gVV) sei innerhalb des EU-Zollkodexes13 das Heilen von Verfahrensfehlern vorgesehen. AFS und sgv fügen an, die Heilung von Verfahrensfehlern wie auch ein Erlass von Zollabgaben müsse analog des Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz) vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) möglich sein.
Absatz 1 Buchstabe d
CENTRAVO AG, primavera, SGPV, sbv, swiss granum, SwissOlio und SFF verlangen, das besondere Verfahren für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe sei auf Gesetzesstufe vorzusehen. So werde Rechtssicherheit gewährt. Andernfalls sollten diese bewährten Prinzipien und Verfahren auf Verordnungsstufe geregelt werden. Biscosuisse und Chocosuisse äussern sich ähnlich und fordern, das vereinfachte Bewilligungsverfahren für die aktive Veredelung von Milch- und Getreidegrundstoffen solle beibehalten werden. Der Anspruch auf Rückerstattung im aktiven Veredelungsverkehr sei weiterhin vorzusehen.
13 vgl. Artikel 79 ff. UZK.