Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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allgemein gehalten und stimmten teilweise nicht mit der international verwendeten Nomenklatur überein. HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS schliessen sich der Forderung an, die Terminologie zu präzisieren.
COOP, Migros, IG Detailhandel Schweiz, HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS verstehen nicht, warum die einzelnen Rollen zwingend von unterschiedlichen Personen eingenommen werden sollen. Es komme in der Praxis oft vor, dass mehrere Rollen vom gleichen Unternehmen wahrgenommen würden. Sie schlagen vor, die Definition zu erweitern.
SPEDLOGSWISS fordert zudem eine Gleichbehandlung. Im erläuternden Bericht sei einzig die Warenverantwortliche davon ausgenommen, obwohl diese als juristische Person offensichtlich auch Datenverantwortliche sei, wenn das Personal Zollanmeldungen übermittle.
Die Vereinigung der Schweizer Qualitäts-Rindfleischproduzenten (Swiss Beef) und sbv fügen an, bei einem Eigentransport sei die Warenverantwortliche gleichzeitig Daten- und Transportverantwortliche. Folglich sei es unlogisch aufzuzeigen, dass es in gewissen Fällen keine Daten- resp. Transportverantwortliche geben solle.
Der Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand (EXPERTsuisse) findet, die Digitalisierung der Zollprozesse bedinge keine neuen Begrifflichkeiten. Darüber hinaus seien die Begriffe weder mit dem übrigen nationalen geltenden Recht, noch mit den angrenzenden ausländischen Zollrechtsordnungen abgestimmt. Die neuen Begriffe seien zuerst durch Rechtsprechung zu klären. EXPERTsuisse macht weiter geltend, es würden Unklarheiten in Zusammenhang mit den Artikel 21 und 23 VE-BAZG-VG bestehen.
Für die Zürcher Freilager AG fehlen die Begriffsdefinitionen von Lagerhalter und Einlagerer. Ein Lagerhalter müsse gemäss den heute geltenden Bestimmungen des Freilagers nicht zwingend Daten-, Waren- oder Transportverantwortlicher sein. Ein Lagerhalter sei Vermieter der Räumlichkeiten, ein Einlagerer als Mieter auch Verantwortlicher für Daten, Waren und Transport. Die Begriffe seien analog dem gültigem Zollgesetz Artikel 63 und 66 aufzunehmen.
Die Post kritisiert, das Sachverhaltsbeispiel «Versandhändler» aus dem erläuternden Bericht würde nicht den Anforderungen an die Versandhandelsregelung entsprechen. Der Versandhändler müsse zwingend als Importeur der Ware aufgeführt sein. Die Rolle der Versandhändler sei in der Zollgesetzgebung im Verhältnis zum Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) zu klären. Das Gleiche gelte für E-Commerce-Internet-Plattformen.
Zudem solle die Definition der Rollen mit den Begriffsbestimmungen des EU-Zollkodex harmonisiert werden. Da das eingesetzte Transportmanagement-System (TMS) Daten an beide Verzollungssysteme sende, müsse eine wie bis anhin angewendete Logik im TMS weiterhin möglich sein.
EXPERTsuisse findet es inakzeptabel, wenn Konsumentinnen und Konsumenten sowohl die Inland- als auch die Einfuhrsteuer tragen müssten (Doppelbesteuerung). Es sei evident, dass der VE-BAZG-VG in Übereinstimmung mit der MWST-Systematik gebracht werden müsse. Der Versandhändler müsse auch zollrechtlich bzw. gemäss dem VE-BAZG-VG für den Importvorgang verantwortlich gemacht werden.
Ebenso müsse dies künftig für Lieferungen über eine Onlineplattform gelten. Es müsse im VE-BAZG-VG und parallel dazu bei der Einfuhrsteuer nach Artikel 50ff. MWSTG sichergestellt werden, dass die Plattform auch die zollrechtlich verantwortliche «Importeurin» sei.
réservesuisse ist der Ansicht, die Begriffsbestimmungen «Importeur» und «Empfänger» würden fehlen, obwohl sie in anderen Rechtserlassen wie dem MWSTG vorkämen. Es sei nicht klar ersichtlich, wie diese Begriffe in den Artikel 7 einfliessen oder ob diese spezifisch