Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht
Im Gegensatz dazu sind sgv und scienceindustries der Meinung, die warenverantwortliche Person könne nicht anmeldepflichtig sein, da sie nicht zwingend wisse, wann und wo die Ware an die Grenze gelangen werde12.
HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS bemängeln, in diesem Kontext sei «gegebenenfalls» unklar.
Absatz 2
In Anlehnung an ihre Bemerkungen zu Artikel 8 Absatz 3 VE-BAZG-VG wiederholen Avenergy Suisse und CARBURA ihren Standpunkt: Die Änderung des Verwendungszwecks sei wie bis anhin im Rahmen des abgaberechtlichen Erlasses zu behandeln.
Scienceindustries und sgv fordern, den Begriff «Verwendungszweck» zu streichen.
Absatz 3
COOP und die IG Detailhandel Schweiz sind der Ansicht, es sollten keine weiteren Verantwortlichen, als die in Artikel 7 Buchstabe e bis g VE-BAZG-VG genannten, eingeführt werden.
COOP, Migros und die IG Detailhandel Schweiz finden, die Erwähnung der Transportverantwortlichen genüge, da Artikel 7 Buchstabe e bis g VE-BAZG-VG juristische und natürliche Personen abdecke. Es sei unerheblich, ob eine Warenanmeldung erfolge oder nicht. Sie schlagen vor, die Passage «gilt die natürliche Person als anmeldepflichtig» zu streichen.
Für die SBB sind die Bestimmungen über die Anmeldepflicht im Personenverkehr in dieser Form nicht umsetzbar. DBC beurteilt das Anknüpfen der Anmeldepflicht an die natürliche Person im Eisenbahnverkehr als nicht umsetzbar. Beide Unternehmen halten fest, im Eisenbahnverkehr komme einzig der Triebfahrzeugführer als natürliche Person in Betracht. Ihm fehle aber die Tatmacht. DBC konkretisiert, diese Regelung berge das Risiko, die Abgrenzung zwischen Zollrecht und Strafrecht aufzuheben. Die SBB fordert, die Bestimmung ersatzlos zu streichen.
Spediware Schenker ist der Ansicht, der Absatz sei zu eng gefasst und greife nur bei begleiteten Transporten mit einem Lenker. Zudem sollen hauptsächlich LKW-Fahrer oder Lenker im Reiseverkehr haftbar gemacht werden. Die bereits bestehende alleinige Haftbarkeit der LKW-Fahrer sei störend und solle durch die Erweiterung des Kreises beseitigt werden.
Für SWISSMEM ist unklar, ob sich der Absatz nur auf den Reiseverkehr oder auch auf den Handelswarenverkehr bezieht. Sie fordern eine Präzisierung der Details im erläuternden Bericht und in der Verordnung.
sgv und scienceindustries fordern die Streichung des Zusatzes «natürliche», da «Person» die juristische und natürliche Person einschliesse.
HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS machen geltend, der Fahrer des Fahrzeuges dürfe nur für seine eigenen persönlichen Waren, die er mitführe, verantwortlich sein. Jedoch nicht für Waren, die er als Warenführer gegen Auftrag transportiere. Sollte mit diesem Absatz etwas anders gemeint sein, sei dieser verständlich umzuformulieren.
12 u.a. bei einem Reihengeschäft.