Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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Buchstabe g
COOP, Migros, SSC, sgv, IG Detailhandel Schweiz und AFS schreiben, die Warenanmeldung selbst beinhalte keine transportbezogenen Angaben und bleibe daher von der Referenzierung inhaltlich unberührt. Für die Referenzierung und die Meldung der transportbezogenen Angaben sei eine separate Meldung vorzusehen.
Auch HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS möchten eine Präzisierung von «Transportverantwortliche». Dies, weil bei vielen Transporten unklar sei, wer diese durchführe. Sie schlagen vor, die Transportverantwortliche solle eine mit dem Transport beauftragte juristische Person sein.
Laut den Schweizerischen Bundesbahnen SBB und DBC ist der Begriff «Transportverantworliche» international nicht bekannt und daher missverständlich. Analog internationalen Übereinkommen sei der Begriff «Beförderer» zu verwenden.
4.1.2 2. Titel Warenanmeldung
1. Kapitel: Anmeldepflicht, Referenzierung, Aktivierung Artikel 8 Anmeldepflicht
COOP, Migros, IG Detailhandel Schweiz, SSC, AFS und sgv schlagen eine Formulierung vor, so dass nicht anmeldepflichtige Waren sowie Waren, die Gegenstand einer aktivierten Warenanmeldung gemäss Artikel 13 VE-BAZG-VG seien, die Zollgrenze unabhängig des Wochentages und der Tageszeit passieren können. Vorbehalten bliebe anderslautende, nicht vom BAZG zu verantwortende, Bestimmungen10.
Absatz 1
COOP, Migros, SSC, sgv und IG Detailhandel Schweiz beziehen sich auf Artikel 8 Absatz 6 VE-BAZG-VG und fordern eine Präzisierung, dass Waren, die ein-, aus- oder durchgeführt würden oder einer Inlandabgabe unterlägen, angemeldet werden müssten. Von der Anmeldepflicht ausgenommen seien Waren, welche gemäss Artikel 3 VE-ZoG nicht zollpflichtig seien.
Absatz 2
réservesuisse fordert, in Bezug auf die Warenbestimmung eine Referenz auf Artikel 11 VE-BAZG-VG einzufügen.
Absatz 3
Avenergy Suisse und die Pflichtlagerorganisation der schweizerischen Mineralölwirtschaft (Carbura) interpretieren die Bestimmungen dahingehend, dass für jede Änderung des Verwendungszwecks eine erneute Zollanmeldung nötig wird. Mit der aktuellen Regelung sei eine Korrektur der Steuermeldung ausreichend. Die Mineralölwirtschaft fordert, eine Änderung des Verwendungszwecks sei weiterhin im Rahmen des abgaberechtlichen Erlasses11 zu behandeln. Sollte der bestehende Text beibehalten werden, fordern sie eine Ergänzung, dass für bestimmte Waren ein abgaberechtlicher Erlass eine Abweichung von der Regelung des VE-BAZG-VG vorsehen könnte. In diesem Fall hätte die Regelung des abgabenrechtlichen Erlasses Vorrang.
sgv und scienceindustries schlagen vor, «Verwendungszweck» aus dem Absatz zu streichen.
10 z.B. Nachtfahrverbot.
11 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG; SR 641.61).