Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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Die SMP kritisieren, das aktuelle Verfahren nach Artikel 165a der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) biete den Produzenten nach der Bewilligungserteilung keine Transparenz. Eine formlose Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs gehe allerdings zu weit. Zudem müsse der Veredelungsverkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Grundstoffen weiterhin zwingend einer Bewilligungspflicht unterstehen.

Absatz 3

EXPERTsuisse spricht sich dafür aus, den Kreis der bewilligungspflichtigen Warenbestimmungen nicht auszuweiten. Er solle beibehalten oder weiter eingeschränkt werden. Der sbv unterstützt dies.

Avenergy Suisse und CARBURA regen an, dass Bewilligungen unbefristet bis auf begründeten Widerruf gelten sollen. Sollte am Grundsatz der generellen Befristung festgehalten werden, so solle dies nur auf die Warenbestimmungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a und b zutreffen.

COOP, SwissOlio, swiss granum, primavera, Migros, VMI, IG Detailhandel Schweiz und die Föderation der Schweizerischen Nahrungsmittelindustrien (fial) möchten, dass Vereinfachungen im Verfahren auch weiterhin auf Verordnungsstufe möglich sind. Aus gesetzgebungstechnischen Gründen seien diese bereits auf Gesetzesstufe festzuhalten. Die erwähnten Bedingungen, Auflagen und Fristen könnten dagegen gestrichen werden.

Artikel 12 Referenzierung

Spediware Schenker geht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Deklaration referenziert wird. Dies sei nur mittels einer Vorausdeklaration in einem mehrstufigen Modell möglich.

economiesuisse, BAT, VFAS, SBV, SWISSMEM, VSUD, SwissHoldings und scienceindustries vertreten die Meinung, die beschriebene Anforderung stelle einen signifikanten Eingriff in die logistischen Abläufe der Unternehmen dar und führe zu einer höheren Komplexität in der Exportabwicklung. Die Referenzierung müsse ausserhalb der Warenanmeldung stattfinden. Die Referenzierungspflicht könne nur von der Transportverantwortlichen wahrgenommen werden. Diese Rolle sei immer vorhanden, weshalb in Absatz 2 die Wendungen «oder, wenn es keine solche gibt, die Warenverantwortliche» gestrichen werden könne. Aus diesen Gründen werde es abgelehnt, bei der Zollanmeldung transportbezogene Angaben zu machen. Zudem wird gefordert, die Referenzierung der Kontrollschilder müsse praxistauglich und flexibel gestaltet sein. Die Details seien in der Botschaft und in der Verordnung zu präzisieren.

Absatz 1

In Bezug auf Artikel 7 Buchstabe g und Artikel 12 Absatz 2 VE-BAZG-VG möchten COOP, Migros, sgv, IG Detailhandel Schweiz und SSC, dass die Warenanmeldung von der Referenzierung und der Mitteilung des Transportverantwortlichen und der übrigen transportbezogenen Angaben inhaltlich unberührt bleibt.

EXPERTsuisse ist der Auffassung, die Nennung des feststellbaren Transportmittels in der Warenanmeldung reiche aus und weitere Angaben könnten in einer separaten Meldung erfolgen («Referenzierungsmeldung»).

Absatz 2

COOP, Migros, die IG Detailhandel Schweiz, sgv und SSC finden, die Warenverantwortliche unterliege nur der Referenzierungspflicht, wenn es keine Transportverantwortliche gebe. Zudem solle die Warenverantwortliche die Referenzierung in der Warenanmeldung oder mittels einer Referenzierungsmeldung vornehmen können.

Der gegenteiligen Meinung sind HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS. Sie beantragen, dass die Referenzierungspflicht in der Anmeldung der Datenverantwortlichen unterliegt. Wenn es keine solche gibt, der Warenverantwortlichen.