Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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in anderen Artikeln definiert würden. Zudem erachtet es réservesuisse als problematisch, von drei Verantwortlichen zu sprechen (Waren-/Daten-/Transportverantwortlichen), aber als Hauptschuldnerin nur die Warenverantwortliche zu nennen. Dies könne die anderen Verantwortlichen in erheblichem Masse dazu verleiten, ihrer Sorgfaltspflicht ungenügend nachzukommen.

sgv und scienceindustries fordern die Klärung aller Definitionen in einem Artikel und schlagen vor, die Artikel 6 und 7 zu verschmelzen und weitere Definitionen einzufügen (z.B. Referenzierung, Zolllager, Steuerlager, Grenzzone, Warenverantwortliche, Verfahrensbeteiligte, Akten etc.).

Buchstabe c

Die Deutsche Bahn Cargo (DBC) und die Schweizerische Bundesbahnen AG (SBB) würden den Begriff «Durchfuhr» präzisieren. Die SBB begründet dies damit, dass sie auch in Zukunft auf das Interne Transitverfahren (InTV) angewiesen sei. Zudem solle das Vorgehen auch unter dem jetzigen Gesetz angewendet werden können. Die Definition solle auch unverzollte Waren und Teilstrecken umfassen.

Buchstabe e Ziffer 1

scienceindustries und sgv schlagen vor, den Satzteil «[…] oder der die Ware im Zollgebiet zugeführt wird» zu streichen. Der Empfänger habe bei einem Reihengeschäft nichts mit dem Zoll zu tun. Er erhalte die Ware als CH-Inlandlieferung mit CH-MWST.

COOP, Migros und IG Detailhandel Schweiz befürchten, es komme zu stossenden Resultaten bei sogenannten DDP-Lieferungen8. Bei solchen Lieferungen sei der ausländische Lieferant für den Transport und die Verzollung verantwortlich. Der inländische Abnehmer habe damit nichts zu tun. Trotzdem könnte gemäss der vorgeschlagenen Lösung9 der inländische Abnehmer belangt werden. Die drei Vernehmlassungsteilnehmenden fordern daher, dass Abgabennachforderungen immer via Digitalverantwortlichen erfolgen, da dieser für die ordnungsgemässe Verzollung verantwortlich sei. Artikel 7 Buchstabe e Ziffer 1 VE-BAZG-VG solle auch dahingehend ergänzt werden, dass der inländische Abnehmer nur dann Warenverantwortlicher sei, wenn die Warenanmeldung und Verzollung durch ihn oder in seinem Auftrag erfolge.

Buchstabe f

HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS schreiben, die Formulierung in Buchstabe f sei falsch bzw. missverständlich. Richtig sei, dass Datenverantwortliche juristische Personen seien, die Warenanmeldungen vornehmen. Dies können von Warenverantwortlichen beauftragte Datenverantwortliche sein, oder der Warenverantwortliche selber, der die Anmeldungen von seinen Arbeitnehmern durchführen lässt.

Im Zusammenhang mit Artikel 7 Buchstabe e Ziffer 1 möchten COOP, Migros und IG Detailhandel Schweiz die Passage «für den Warenverantwortlichen» aus der Definition streichen.

8 DDP steht für Delivered Duty Payed. Die Verkäuferin oder der Verkäufer muss die Ware auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr bis zu einem Bestimmungsort im Importland liefern, alle anfallenden Formaliäten erledigen als auch für alle Kosten und Einfurabgaben aufkommen.

9 z. B. bei Abgabenachforderungen.