Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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3.2.1.1 Delegationsnormen

Für etliche Vernehmlassungsteilnehmende ist der VE-BAZG-VG zu offen formuliert und enthält zu viele Delegationsnormen. Sie erachten deshalb eine Einschätzung der Vorlage als schwierig oder gar unmöglich. Sie sind der Ansicht, die gesetzgeberische Kontrolle sei zu gering oder fehle gänzlich. Einzelne befürchten eine zu hohe Machtkonzentration beim BAZG. Sie sprechen sich daher für ein engeres Regelwerk aus. Kreise aus der Wirtschaft wünschen ein Mitspracherecht bzw. einen Einbezug bei der Ausarbeitung der Verordnungen und insbesondere auch die Durchführung einer Vernehmlassung. Ausserdem sei eine Regulierungsfolgenabschätzung vorzunehmen.

3.2.1.2 Aufgaben des BAZG und Polizeihoheit der Kantone

Diverse Kantone sowie die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) monieren, die Aufgaben des BAZG seien in der ganzen Vorlage unpräzise formuliert. Es gebe eine Vermischung von fiskalpolitischen mit sicherheits- bzw. nichtabgaberechtlichen Vollzugsaufgaben im Personenverkehr. Sie fordern stattdessen eine abschliessende Aufzählung und eine genauere Umschreibung der Aufgaben. Ausserdem seien die Aufgaben nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben über die Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen abzugrenzen. Die KKJPD regt in diesem Zusammenhang an, den Zweckartikel zu überprüfen bzw. zu präzisieren.

Diverse Kantone und die KKJPD sehen mit der Vorlage die kantonale Polizeihoheit tangiert, da das BAZG mit den neuen Bestimmungen erweiterte Befugnisse im sicherheits- und kriminalpolizeilichen Bereich erhalte. Die Strafverfolgung falle aber in den Aufgabenbereich der kantonalen Polizei und Staatsanwaltschaft. Sie sind der Ansicht, die Vorlage höhle die kantonale Polizeihoheit aus und schaffe ein nationales Sicherheitsorgan. Besonders bei der Strafverfolgung befürchten sie, es komme zu Kompetenzüberlagerungen zwischen dem BAZG und den kantonalen Behörden.

Etliche Kantone sprechen sich gegen die neue Kompetenz des BAZG aus, Scheinkäufe oder Fahndungen im virtuellen Raum zu tätigen.

Weiter stören sich die KKJPD, zwei Parteien und diverse Kantone an den Bestimmungen, die den Grenzraum festlegen. Der Grenzraum sei, wie bisher, im Einverständnis mit den Kantonen festzulegen.

Auch möchten die meisten Kantone und die KKJPD an der bisherigen Zusammenarbeitsform, den Kantonsvereinbarungen, festhalten. Die Vereinbarungen seien aber individuell auszuarbeiten und dürften nicht standardisiert werden.

3.2.1.3 Befugnisse

Teilweise befürchten die Vernehmlassungsteilnehmenden einen massiven Ausbau der Befugnisse des BAZG. Dieser könne dazu führen, dass das BAZG mehr Befugnisse als die Polizei hätte. Abgelehnt wird z. B. die Befugnis des BAZG, DNA-Profile zu erfassen und zu bearbeiten.

In Bezug auf die Bewaffnung der Mitarbeitenden wird eine Regelung auf Stufe Gesetz verlangt und eine Beschränkung auf die notwendigen Aufgaben.

3.2.1.4 Kontrollen

Verschiedene Parteien und Kantone befürchten eine Ausweitung des Kontrollgebiets. Der VE-BAZG-VG sehe vor, dass Personen in der ganzen Schweiz und auch unabhängig vom Warenverkehr kontrolliert werden könnten, wenn diese im Verdacht stünden, sich im Zollgebiet kriminell betätigt zu haben. Dies auch ohne Bezug zu einem Grenzübertritt. Solche Personenkontrollen würden aber in die Zuständigkeit der Polizei fallen.