Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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Der Artikel würde die Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben durch das BAZG analog dem geltenden Recht regeln, so der Kanton ZH. Dies sei problematisch und müsse zumindest auf polizeiliche Bagatellbereiche eingegrenzt werden. Weiter würde es das geltende Verfassungsrecht verbieten, die bestehende Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen mittels vertraglicher Vereinbarungen zu modifizieren oder zu verwässern.

Privatim führt die gleichen Argumente wie zu Artikel 69 VE-BAZG-VG auf.

Die GLP verlangt, das Gesetz müsse in diesem Bereich einen klaren Rahmen vorgeben. Insbesondere seien die Aufgaben, die dem BAZG übertragen werden könnten, genau zu umschreiben und zu begrenzen. Weiter sei zu regeln, welches Verfahrensrecht gelte, wenn das BAZG im Auftrag eines Kantons tätig sei.

Der Kanton SH schreibt, die Übertragung der kantonalen Aufgaben auf das BAZG dürfe nicht mittels einseitigem Eingriff in die kantonale Hoheit erfolgen, sondern nach bewährter Praxis durch Verwaltungsvereinbarungen.

Absatz 2

Die KKJPD beurteilt die Ausführungen zu Artikel 105 Absatz 2 VE-BAZG-VG kritisch. Dies, da offenbar eine Standardisierung der Kantonsvereinbarungen angestrebt werde. Ausserdem entstehe der Eindruck, dass hier das Ziel verfolgt werde, die Vereinbarungen mit den Kantonen grundsätzlich neu auszuhandeln. Die KKJPD lehnt eine Standardisierung von Kantonsvereinbarungen ab und spricht sich dafür aus, dass die bisherige Form der Zusammenarbeit beibehalten wird.

Die Kantone NE und AI äussern sich analog KKJPD.

Buchstabe e und f

Die KKJPD schreibt, seitens BAZG sei immer versichert worden, dass im Bereich der Sicherheitsaufgaben durch die Gesetzesrevision keine Änderungen vorgesehen seien. Um im Hinblick auf die künftige Zusammenarbeit zwischen dem BAZG und den Kantonen Klarheit und Akzeptanz zu schaffen, regt die KKJPD an, dies explizit in die Botschaft aufzunehmen. Sofern Ergänzungen der Vereinbarungen namentlich im Bereich der Staatshaftung oder im Bereich des Datenschutzes nötig würden, so seien punktuelle Anpassungen der Vereinbarungen möglich.

Artikel 106 Risikobasierte Gewichtung bei nichtabgaberechtlichen Vollzugsaufgaben

Der Kanton GE, Cargologic AG, PFEG und die vier Freilager Schweiz möchten wissen, wie der Bundesrat diese Gewichtung festsetzen wird. Weiter möchten die genannten Vernehmlassungsteilnehmenden Auskunft darüber, ob sich die risikobasierte Gewichtung auf die Prozesse an den Flughäfen auswirken werde.

economiesuisse und FH betonen, dass bei einer risikobasierten Gewichtung seien auch der Markenschutz und die Rechte des Geistigen Eigentums zu berücksichtigen.

Absatz 1

CARBURA und Avenergy Suisse möchten den Absatz 1 ergänzen, so dass die Vollzugsbereiche der automatisierten Kontrolle nicht der risikobasierten Gewichtung unterliegen und somit die vollständig elektronische Überwachung und Auswertung jederzeit sichergestellt ist.

Absatz 4

réservesuisse beantragt, hinzuzufügen, dass im Zollgebiet und den Zollanschlussgebieten eine gemeinsame Kontrolle mit anderen Bundesämtern und Wirtschaftsorganisationen, welchen öffentliche Aufgaben übertragen wurden, möglich sei. Die jeder Organisation vorbehaltenen, spezifischen Kompetenzen werden davon nicht tangiert.