Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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den einzelnen Befugnissen. Weiter seien die Aufgaben zu präzisieren, da deren Umfang sonst beinahe unbeschränkt sei.
Der Kanton ZH bemängelt, die dem BAZG zugewiesenen Gesetze seien nicht einzeln aufgelistet.
Die vier Freilager der Schweiz und die Cargologic AG und PFEG wollen wissen, in wie weit der Export von diesen Bestimmungen betroffen sei und ob es Überschneidungen mit den Kompetenzen des SECO gebe.
Artikel 104 Sicherheitsaufgaben
Der Artikel sei zu offen und zu unbestimmt, so der Kanton SO. Danach erfülle das BAZG im Rahmen seiner Aufgaben im Grenzraum auch Sicherheitsaufgaben, «um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen». Dies sei nichts anderes als eine Wiederholung des Gesetzeszwecks in Artikel 1 Buchstabe b VE-BAZG-VG. In dieser Form sei die Bestimmung abzulehnen.
Der Kanton ZH findet, dass damit – insbesondere im Grenzraum – parallele sicherheitspolizeiliche Zuständigkeiten von Polizei und BAZG geschaffen würden. Dies lehnt der Kanton ab.
Die GLP sieht Klärungsbedarf bezüglich Rolle und Aufgaben des BAZG gegenüber den schweizerischen Sicherheitsbehörden und den Sicherheitsorganen des Bundes. Das BAZG solle keine uniformierte und bewaffnete «Hilfsarmee» werden, sondern sich weiterhin auf seine Kernaufgaben40 konzentrieren. Der sehr rudimentäre Artikel gebe keinen Aufschluss über diese staatpolitisch wichtigen Fragen.
Der Kanton SH meint, der Zweckartikel des VE-BAZG-VG verweise auf den Aufgabenbereich des BAZG, der erst unter dem 10. Titel behandelt werde. Dadurch seien die Ausführungen unter den vorangehenden Titeln, mit denen unter anderem die Kompetenzen des BAZG bei der Ausführung seiner Aufgaben beschrieben würden, nur schwer verständlich. Die Aufgaben des BAZG seien zudem zu wenig konkret und nicht klar abgegrenzt. Die Systematik der Vorlage sei daher im Sinne der besseren Lesbarkeit anzupassen und die Aufgaben des BAZG seien konkreter und klarer zu definieren.
Absatz 1
Der Kanton ZH schreibt, die Formulierung sei sprachlich missglückt. Die Umschreibung der Aufgaben ziehe sich durch den ganzen Gesetzesentwurf hindurch. Es werde nicht erwähnt, welche Sicherheitsaufgaben dem BAZG zukämen. Stattdessen werde lediglich der Zweckartikel41 wiederholt.
Artikel 105 Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben
Die KKJPD beurteilt die heutige Zusammenarbeit der Kantone und des BAZG im Sicherheitsbereich als hervorragend. Die individuellen Vereinbarungen zwischen den Grenzkantonen und dem BAZG seien auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnitten – die Mehrheit der Kantone sei der Ansicht, dies habe sich bewährt. Die KKJPD plädiert dafür, diese Form der Zusammenarbeit beizubehalten. Weiter sorge es für Klarheit, wenn die delegierbaren Aufgaben im Gesetz aufgezählt würden.
Die Kantone NE und AI schliessen sich der Stellungnahme der KKJPD weitgehend an.
40 u.a. Zollwesen, Kontrolle der Grenze.
41 vgl. Artikel 1 Buchstabe b VE-BAZG-VG.