Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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2. Kapitel: Zusammenarbeit
1. Abschnitt: Zusammenarbeit mit dem Ausland Artikel 120 Zusammenarbeit mit anderen Staaten und internationalen Organisationen
Der sgv beantragt, den Artikel anzupassen: Es sei sicherzustellen, dass das BAZG lediglich in den Bereichen Zoll und Grenzsicherheit, nicht aber in anderen Bereichen, mit Behörden und Organisationen zusammenarbeite.
Artikel 122 Völkerrechtliche Verträge
Die Post weist darauf hin, dass sie die zollrechtlichen Vorgaben aus dem UPU-Regelwerk einhalten und umsetzen müsse. Daher sei der VE-BAZG-VG und VE-ZoG auf die Vereinbarkeit mit dem Regelwerk des Weltpostvereins hin zu prüfen.
2. Abschnitt: Infrastruktur und Personal Dritter Artikel 123 Infrastruktur Dritter
AEROSUISSE, der Flughafen Zürich, die economiesuisse und VSUD schreiben, es dürfe zu keiner Aufweichung der Kostentragungspflicht des Bundes bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben wie der Zollkontrolle kommen.
AEROSUISSE und der Flughafen Zürich führen aus, dass die Zollkontrolle an den Flughäfen nicht auf Begehren der Flugplatzhalter stattfinde, sondern eine hoheitliche Aufgabe darstelle, für welche das BAZG die Kosten tragen müsse. Vor diesem Hintergrund sei Artikel 123 in zweierlei Hinsicht problematisch: erstens weil der Grundsatz der Kostentragung, wie er in Artikel 5 Absatz 1 ZG für Zollstellen und Zollanlagen vorgesehen sei, fehle und zweitens weil Artikel 123 Absatz 2 neu Sonderbestimmungen des Bundesrechts wie etwa Artikel 105 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) vorbehalte. Diese Bestimmung sehe im Unterschied zu Artikel 123 Absatz 1 eine entgeltliche Zur-Verfügung-Stellung der nötigen Infrastruktur vor. Zudem verweise Artikel 105 Absatz 1 LFG auf die Gesetzgebung über Zoll und Grenzsicherheit. Die wechselwirkenden Vorbehalte im LFG und im VE-BAZG-VG würden sich gegenseitig aufheben.
Der Flughafen Zürich setzt sich einerseits für die Aufnahme des Grundsatzes, dass der Bund die Kosten der Zollkontrolle als hoheitlicher Aufgabe tragen müsse, ein (dazu Abs. 1, unten), unterstützt andererseits aber auch die Überführung von Artikel 5 Absatz 2 ZG in Artikel 123 VE-BAZG-VG. Dies stelle sicher, dass der Staat die Kosten der Zollkontrolle als hoheitlicher Aufgabe trage und dass eine Kostenbeteiligung der Infrastrukturbetreiber nur vorgesehen sei für Vorhaben, die über die Minimalerfordernisse hinaus gingen.
Der Flughafen Genf hält daran fest, dass die Infrastrukturkosten vollständig vom Bund zu tragen sind und nicht zu Lasten des Flughafen Genf gehen dürfen. Er verweist zunächst auf die Kostentragungspflicht gemäss dem bisherigen Artikel 5 Absatz 2 (recte: 1) ZG. Weiter macht er geltend, dass die Flughäfen Schengen-Aussengrenzen darstellten, für deren Kontrolle die Mitgliederstaaten zuständig seien. Die Überwälzung dieser Kosten auf den Flughafen Genf würde den Schengen-Vorschriften widersprechen. Es mache keinen Sinn, zwischen der Zoll- und der Migrationskontrolle zu unterscheiden, denn beides seien hoheitliche Aufgaben.
Absatz 1
SWISSMEM merkt an, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht immer alle notwendigen Begleitdokumente vorhanden seien. Daher müsse der Passus, in dem steht, dass das BAZG für Betriebskosten zu entschädigen sei, gestrichen werden.