Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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das Risiko von Urteilssprüchen, die sich einschränkend auf die polizeilichen Tätigkeiten auswirken würden.

Gemäss dem Kanton BE und der CVP entspricht diese Bestimmung Artikel 298c Absatz 1 StPO für die verdeckte Fahndung. Der Kanton BE fügt an, die Artikel 291 bis 294 StPO regelten die Mindestanforderungen an die Mitarbeitenden des BAZG sowie deren Führungspersonen.

ZFEB+ GmbH schreibt, bei diesem Artikel handle es sich um eine neue Befugnis für die Verwaltung. Die Begründung dafür sei im erläuternden Bericht eher allgemein gehalten. Es sei unklar, wozu diese Befugnis diene. Die Notwendigkeit sei deutlicher zu begründen.

Der Kanton FR begrüsst die Einführung von Rechtsgrundlagen, die fiktive Käufe und Kontrollen im virtuellen Raum ermöglichen. Diese Instrumente seien unerlässlich, um Betrug zu bekämpfen und faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Die CVP weist darauf, die Einschränkung von Artikel 293 StPO der verdeckten Ermittlung seien zu beachten.

Absatz 4

Der Kanton AI zieht den Vergleich zu Artikel 298 StPO. Dieser behandle ebenfalls die Scheinkäufe, im Gegensatz zu Artikel 99 VE-BAZG-VG handle es sich aber um eine Kann-Vorschrift. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb gemäss VE-BAZG-VG unter bestimmten Voraussetzungen eine Mitteilung aufgeschoben und unterlassen werden müsse und gemäss StPO eine Aufschiebung und Unterlassung erfolgen könne. Der Kanton AI beantragt, die Muss- durch eine Kann-Vorschrift zu ersetzen.

Artikel 100 Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen

SP und SGB monieren, die umfassende Bewaffnung des Zollpersonals sei weder nötig, noch wünschenswert. Zudem bestehe die Gefahr, dass dem Zoll als bewaffnetes Sicherheitsorgan, nicht mehr das gleiche Vertrauen der Bevölkerungen entgegengebracht werde. SP und SGB fordern, nicht das gesamte Personal zu bewaffnetem Dienst zu zwingen. Das Personal, das keine Bewaffnung möchte, dürfe zudem keine Nachteile erfahren. Zudem würden so Parallelstrukturen zur Polizei aufgebaut; dies entspreche nicht dem Willen des Volkes.

Garanto stört sich grundsätzlich an der Bewaffnung der Mitarbeitenden. Die Gewerkschaft des Zollpersonals teilt mit, dass sich nicht alle Mitarbeitenden bewaffnen lassen wollten und es seien auch nicht alle dazu geeignet. Weiter befürchtet der Verband, auf das Personal werde grosser Druck ausgeübt, sich bewaffnen zu müssen. Dem schliesst sich der SGB an.

SP, Garanto und SGB fordern, es solle dem Parlament obliegen, darüber zu entscheiden, welche operativen Einheiten bewaffnet würden. Die Grüne schreibt, sie lehnten eine umfangreichere Bewaffnung der Mitarbeitenden ab.

Die CVP hält fest, die Anliegen der Mitarbeitenden des BAZG seien zwingend zu berücksichtigen, und gibt zu bedenken, die Ausübung von Zwang und der Dienst mit Waffe könne für viele zu einer enormen Belastung werden.

Transfair begrüsst, dass für das Tragen von Waffen die schweizerische oder liechtensteinische Staatsbürgerschaft als Voraussetzung festgehalten wird. Diese Bedingung sei für die hoheitsrechtlichen und sicherheitsrelevanten Tätigkeiten zentral. Gleichzeitig sei aber sicherzustellen, dass diejenigen bisherigen Mitarbeitenden, die nicht über die entsprechenden Staatsbürgerschaften verfügten, weiterhin eine adäquate Arbeit innerhalb des BAZG