Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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Aerosuisse und der Flughafen Zürich beantragen die Aufnahme des Grundsatzes, dass der Bund die Kosten der Infrastruktur, in der das BAZG seine Aufgaben erfüllt, trägt, unter Vorbehalt von Absatz 2. Economiesuisse verlangt die Verankerung des Grundsatzes des bisherigen Artikel 5 Absatz 1 ZG im vorliegenden Gesetz.
Absatz 2
Aerosuisse, Flughafen Zürich und VSUD beantragen, den Vorbehalt besonderer Bestimmungen des Bundesrechts in diesem Absatz zu streichen. Die zwei Vertreter der Luftbranche argumentieren, diese Bestimmung im Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) werde von den Flugplatzhaltern bereits heute vollumfänglich erfüllt, indem dem BAZG die nötige Infrastruktur entgeltlich zur Verfügung gestellt werde.
Artikel 124 Mitwirkungspflicht des Personals von Transportunternehmen und Infra-
strukturbetreiberinnen
Die SBB beantragt hier eine Anpassung. So soll sich das BAZG und das Personal von Transportunternehmen und den Infrastrukturbetreiberinnen gegenseitig und unentgeltlich beim Vollzug der Aufgaben zu unterstützen.
Die Betreiberin des Flughafens Zürich und AEROSUISSE begrüssen, dass die Mitwirkungspflicht gesetzlich festgehalten und auf alle Transportunternehmer und Infrastrukturbetreiberinnen ausgeweitet wird. Kritisch sehen sie und die VSUD das Prinzip der generellen Unentgeltlichkeit. Hier sei der Auslegungsspielraum zu gross.
economiesuisse merkt an, bei einer unentgeltlichen Unterstützungspflicht für Privatunternehmen sei die Verhältnismässigkeit zu wahren. Die Unternehmen sollten die Möglichkeit haben, Rechtsmittel zu ergreifen. Eine Option wäre nach economiesuisse, wenn das BAZG die Anordnungen mittels anfechtbaren Verfügungen erlassen würde.
CARBURA und Avenergy Suisse äussern ihr Verständnis für den Wunsch nach einer Mitwirkungspflicht und erachten diese an manchen Stellen als notwendig. Es sei aber stossend, dass weder zeitliche noch finanzielle Grenzen gesetzt würden. Die Vertreter der Mineralölbranche fordern, im Gesetzt sei zu definieren, was hinsichtlich Mitwirkung als zumutbar gelte. Eventualiter habe der Bundesrat genauere Bestimmungen vorzusehen oder zu schaffen. Ausserdem sollten allfällige wirtschaftliche Aufwendungen und Ausfälle, die den Unternehmen aufgrund einer Mitwirkungspflicht entstanden seien, entschädigt werden.
Artikel 125 Herausgabepflicht von Transportunternehmen und Infrastrukturbetreibe-
rinnen
Die SBB geht davon aus, dass die Herausgabe von Daten und Unterlagen in Anlehnung an Artikel 124 VE-BAZG-VG Pflicht ist. Wenn dem so sei, müssten die daraus entstandenen Kosten vom BAZG vergütet werden.
Der Kanton ZH schreibt, das BAZG erhalte pauschal und verdachtsunabhängig Zugriff auf Aufzeichnungen, die später zur Strafverfolgung verwendet werden könnten. Damit sei das BAZG gegenüber den kantonalen Polizeibehörden im Vorteil. Mit Verweis auf seinen Kommentar zu Artikel 69 Absatz 1 VE-BAZG-VG verlangt der Kanton ZH, das BAZG solle den kantonalen Behörden zwecks Gefahrenabwehr sowie Aufklärung und Verhütung von Straftaten Zugriff auf die Unterlagen und Aufzeichnungen gewähren.
Absatz 1
HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS verlangen eine Definition darüber, welche Unterlagen und Aufzeichnungen für Kontrollen von Bedeutung sind.