Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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Absatz 2
SPEDLOGSWISS und HANDEL Schweiz finden, die Zollbefreiung müsse immer auf dem Rückerstattungsweg möglich sein. Einschränkungen seien nicht nachvollziehbar und wirtschaftsfeindlich. Ausserdem sei der Antrag auf Zollbefreiung unabhängig vom Zeitpunkt zu gewähren, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien.
Artikel 6 Waren des Reiseverkehrs
Swiss Beef, sbv und SMP halten fest, der Einkaufstourismus sei nicht länger durch Steuer-, Zoll- und andere Abgabebefreiungen zu fördern.
Ergänzend zu Absatz 3 schlagen AgorA, Swiss Beef, sbv und SMP vor, die zoll- und abgabenfreie Einfuhr im Reiseverkehr dürfe nur möglich sein, wenn die Ware im Ausland besteuert oder diese Steuer zum Zeitpunkt der Ausfuhr nicht rückerstattet oder zurückgefordert worden sei.
sbv und Swiss Beef fordern, die Freigrenzen für den Tagesbedarf sei auf Fr. 50.00 für Erwachsene und Fr. 20.00 für Kinder zu reduzieren.
réservesuisse fügt an, Waren, die auf Grund anderer Erlasse nichtzollabgabenrechtlichen Gebühren unterliegen würden, seien von den Regelungen nach Absatz 1 und 2 auszunehmen.
Artikel 7 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Absatz 1
Im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 4 VE-BAZG-VG sagt der sgv, diese Regelung sei in den Filialen des Detailhandels kaum durchsetzbar.
Absatz 2
HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS fordern, Zollkontingentsteilmengen müssten immer angerechnet werden.
Artikel 8 Waren des Grenzzonenverkehrs
réservesuisse meint, für Waren des Grenzverkehrs seien die nichtzollabgabenrechtlichen Gebühren geschuldet46 ausser es sei eine entsprechend Befreiung vorgesehen.
Absatz 2
sgv und scienceindustries finden, Absatz 2 sei zu streichen, falls dieser bereits in Artikel 7 VE-BAZG-VG aufgeführt werde.
2. Abschnitt: Zollbemessungsgrundlagen Artikel 9 Zollbemessung
Absatz 1
Die Post schreibt, der Waren- oder Datenverantwortlichen müsse immer das Recht zugestanden werden, geeignete Unterlagen beizubringen, damit eine Warenanmeldung korrekt vorgenommen werden könne. Seien Bewilligungen zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes der Ware gültig gewesen, seien diese auch nachträglich zu berücksichtigen. Könnten anhand von geeigneten Dokumenten die tatsächliche Warenbeschaffenheit oder der tatsächliche Verwendungszweck belegt werden, sei dies anzuerkennen.
46 z.B. GFB beim Import von Futtergetreide.