Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/52: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) · 15 Seiten

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denen der Versichertenbestand der einzelnen Krankenkassen entsprechend klein ausfällt, benachteiligen. Die Folge wäre eine unzulässige Ungleichbehandlung dieser Versicherten gegenüber den Versicherten in anderen Kantonen. OMCT hält diese Bestimmung für überflüssig, da kleine Versicherer einer Rückversicherungspflicht unterworfen sein sollten.

Groupe Mutuel, santésuisse und Sympany unterstützen die Bestimmung, weil bei einem kleineren Versichertenbestand Zufallsschwankungen beträchtliche Auswirkungen haben und einen entscheidenden Einfluss auf das Kostenniveau ausüben. Für curafutura und pharmaSuisse macht diese Bestimmung Sinn. Allerdings sollte der Minimalbestand höher angesetzt werden, z. B. bei 3000 Versicherten. curafutura und pharmaSuisse fordern daher, Artikel 91 Absatz 1 KVV entsprechend anzupassen.

4.7 Artikel 31 KVAV

Zur Sicherstellung der Kohärenz mit dem Reserveabbau fordern AI, AR, BE, BL, BS, FR, GDK, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, TI, VD, VS, ZG, ZH, dass der Schwellenwert, ab dem ein Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen möglich ist, ebenfalls auf 100% gesenkt wird.

UR fordert eine Senkung dieses Schwellenwerts auf 125%.

NE bedauert, dass die Frage des Ausgleichs von zu hohen Prämieneinnahmen für Versicherte mit Prämienverbilligung nicht thematisiert wird.

VD fordert, dass zu hohe Prämieneinnahmen auch in Form von knapp kalkulierten Prämien an die Versicherten zurückbezahlt werden können.

4.8 Übergangsbestimmung

AI, AR, BE, BL, BS, FR, GDK, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, TI, UR, VD, VS, ZH beantragen, dass das BAG vier Jahre nach Inkrafttreten der Änderung in Zusammenarbeit mit Versicherern, Kantonen und Vertretern der Wissenschaft eine Wirkungsanalyse zur Verordnungsänderung durchführt.

5 Weitere Anträge

Einige Teilnehmer haben spezifische Forderungen geäussert:

- AI, AR, BE, BL, BS, FR, GDK, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, UR, VD, VS, ZH: klare

Zielformulierung für den Abbau übermässiger Reserven im Kommentar zum Artikel 25 Absatz 5 KVAV; Vollzugsmonitoring des Verhaltens der Versicherer betreffend die knappe Kalkulation der Prämien und weitere Massnahmen zum Reserveabbau sowie den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen; Revision der Rechtsgrundlagen auch auf Gesetzesstufe.

- GL: Der Bund oder die Aufsichtsbehörde sollen sicherstellen, dass die Reserven der Ver-

sicherer zur finanziellen Bewältigung der Covid-19-Pandemie eingesetzt werden oder an die Versicherten in den Folgejahren durch Prämienreduktion zurückgezahlt werden.

- JU: Änderung von Artikel 16 Absatz 6 KVAG, damit die Möglichkeit der Kantone zur Stel-

lungnahme im Rahmen des Prämiengenehmigungsverfahrens nicht von Bedingungen abhängig gemacht wird.

- TG: Schaffung einer Kompetenz des Bundes zur subsidiären Festlegung von Prämien,

falls Versicherer über mehrere Jahre übermässige Reserven aufweisen.

- VD: Beim Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen soll der Bund auf den Abzug von

7,5% der Bundesbeiträge für Prämienverbilligungen verzichten.