Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/52: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) · 15 Seiten
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Prämien und Kosten während einer Frist von 3 Jahren ausgeglichen werden können. Dies würde eine gewisse Prämienstabilität gewährleisten.
Groupe Mutuel beantragt, dass die Versicherer zur Milderung der Prämienvolatilität die Möglichkeit erhalten sollen, ihre Reserven über mehrere Jahre hinweg wiederaufzubauen.
4.2.2 Definition des Begriffs «übermässige Reserven» (Art. 25 Abs. 5 KVAV)
AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GDK, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, UR, VD, VS, ZG, ZH verlangen eine präzisere Definition des Begriffs «übermässige Reserven» im Sinne der Einführung einer Obergrenze von 150% der gesetzlich erforderlichen Mindesthöhe. Die Reserven der Versicherer sollten spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung diesen Schwellenwert nicht mehr überschreiten.
4.3 Artikel 26 KVAV
4.3.1 Sachüberschrift
BS, FR beantragen, das Adjektiv «übermässig» in der Sachüberschrift zu belassen.
4.3.2 Senkung der Solvenzquote, ab der die Versicherer ihre Reserven abbauen können (Art. 26 Abs. 1 KVAV)
Die Mehrheit der Teilnehmer begrüsst die Senkung der Quote, ab der ein Reserveabbau möglich ist, auf 100%. CVP, SVP, SGV, Assura, Concordia, Groupe Mutuel, santésuisse, Sympany lehnen diese Senkung dagegen explizit ab und fordern die Beibehaltung des aktuellen Schwellenwerts von 150%. Dieser soll entweder in der Verordnung verankert oder die bisherige Praxis gemäss Kreisschreiben 5.1 weitergeführt werden. Eine Senkung auf 100% wäre aus ihrer Sicht nicht zu verantworten und könnte die Solvenz der Versicherer und die Stabilität des Krankenversicherungssystems gefährden. Die abgebauten Reserven müssen zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgefüllt werden, was unerwünschte Prämiensprünge zur Folge hat.
BE beantragt, in der Einleitung zu Artikel 26 Absatz 1 KVAV zu präzisieren, dass der Abbau zum Ziel hat, übermässige Reserven im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 zu korrigieren und in Zukunft zu vermeiden.
EGK führt aus, die Krankenversicherer sollten innerhalb einer Solvenzbandbreite von 150%– 250% selber über die Äufnung oder den Abbau ihrer Reserven bestimmen können, um Prämiensprünge bei unvorhersehbaren Ereignissen und unzureichenden Reserven zu vermeiden.
SMVS regt an, die Schwelle, bis zu der die Versicherer einen Reserveabbau vornehmen können, aus Sicht der Entwicklung der Gesundheitskosten und unvorhergesehener Ereignisse, wie wir sie zurzeit mit der Pandemie erleben, zu beurteilen.
4.3.3 Präzisierungsvorschlag zu Art. 26 Abs. 2 KVAV
JU beantragt, in Artikel 26 Absatz 2 KVAV zu präzisieren, dass die Aufsichtsbehörde jährlich prüft, ob die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 für den Abbau noch gegeben sind.