Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/52: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) · 15 Seiten

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3.5 Teilnehmer, die ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet haben

Kanton (1): SZ

Gesamtschweizerischer Dachverband der Gemeinden, Städte und Berggebiete (1): SSV Dachverband der Wirtschaft (1): SAV

4 Die wichtigsten vorgebrachten Argumente1

4.1 Obligatorischer Reserveabbau

Einige Teilnehmer fordern die Einführung einer Reserveobergrenze, ab der ein Abbau obligatorisch ist: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GDK, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, TG, TI, UR, VD, VS, ZH, Die Grünen, FDP, SP, SGB, acsi, FRC, MFÄF, OMCT.

Einige schlagen einen Schwellenwert vor, ab dem die Versicherer ihre Reserven abbauen müssen:

- TG: 200%

- SP, SGB: 110%

- acsi, FRC: 105% oder 110%

Einige Teilnehmer lehnen einen obligatorischen Reserveabbau ausdrücklich ab: SVP, curafutura, pharmaSuisse

4.2 Artikel 25 KVAV

4.2.1 Lockerung des Bedarfsdeckungsprinzips (Art. 25 Abs. 1 KVAV)

BS erachtet es als zielführend, den Zeitraum für die Überprüfung des Bedarfsdeckungsprinzips auf drei Jahre auszudehnen, damit auch in Zukunft keine übermässigen Reserven aufgebaut werden können. Die für das Geschäftsjahr geschätzten Einnahmen sowie die Einnahmen der beiden Vorjahre sollen die geschätzten kumulierten Ausgaben der drei Geschäftsjahre decken. Damit kann ein unvorhergesehener Reserveaufbau in einem Jahr in den Folgejahren kompensiert werden.

VD fordert ausserdem eine Änderung auf Gesetzesebene, die es der Aufsichtsbehörde erlaubt, unter bestimmten Umständen, d. h. zum Reserveabbau und zum Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen, nicht kostendeckende Prämien zu genehmigen.

curafutura und pharmaSuisse fordern eine flexiblere Handhabung des Prämiengenehmigungsprozesses. Das BAG sollte auch Prämien genehmigen können, die der Versicherer mit dem Ziel des Reserveabbaus bewusst unter den erwarteten Kosten kalkuliert. Bei der Prämiengenehmigung sollten den geschätzten Kosten neben den geschätzten Einnahmen auch allfällige Reserveauflösungen gegenübergestellt werden. Beide Teilnehmer beantragen zudem eine Anpassung des Kreisschreibens 5.1 des BAG, damit grosse Abweichungen zwischen

1Die Autoren der Stellungnahmen sind in der Reihenfolge aufgeführt, in der die Vernehmlassungsadressaten angeschrieben wurden: Kantone, in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien, gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft, Konsumentenverbände und Arbeitgeberverbände, Versicherer, Patientinnen und Patienten, Verschiedene.