Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/52: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) · 15 Seiten
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da sie in der Praxis zu kompliziert umzusetzen ist und einen unverhältnismässigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Versicherer bedeuten würde.
acsi, FRC beantragen, dass die bestehenden übermässigen Reserven nach einer der folgenden Varianten zu gleichen Teilen an alle Versicherten zurückbezahlt werden:
- Individuelle Rückerstattung an die Versicherten im Verhältnis zu ihrem Beitrag zum Aufbau
der übermässigen Reserven des jeweiligen Versicherers;
- Kollektiver ausgerichtete Rückerstattung auf der Basis eines Pauschalbetrags unter Be-
rücksichtigung der kantonalen Unterschiede (da die Versicherten in einigen Kantonen mehr zur Bildung von Reserven beigetragen haben als in anderen).
Die Rückerstattung muss in allen Fällen durch die Gemeinsame Einrichtung KVG vollzogen werden, auf der Basis eines gemeinsamen Fonds, in den alle Versicherer den ihren übermässigen Reserven entsprechenden Betrag eingezahlt haben.
SMVS fragt, ob es fair ist, eine Ausgleichszahlung an die aktuellen Versicherten einer Krankenkasse vorzunehmen, wenn die Reserven in der Vergangenheit von Versicherten gebildet wurden, die zwischenzeitlich möglicherweise den Versicherer gewechselt haben.
4.3.6 Befugnis der Aufsichtsbehörde, die Ausrichtung von Ausgleichsbeträgen an die Versicherten anzuordnen (Art. 26 Abs. 4 erster Satz KVAV)
Laut der Vorlage des Bundesrates kann der Versicherer seinen Versicherten einen Ausgleichsbetrag ausrichten, wenn er trotz knapper Kalkulation seiner Prämien für das Folgejahr Prämientarife vorschlägt, welche die Bedingungen von Artikel 16 Absatz 4 KVAG nicht erfüllen. Diese Entscheidung liegt jedoch im Ermessen des Versicherers. AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GDK, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, UR, VD, VS, ZH fordern, dass die Aufsichtsbehörde unter diesen Umständen befugt sein soll, die Ausrichtung von Ausgleichsbeträgen an die Versicherten zu verfügen.
4.3.7 Definition des Zeitraums, der bei der Bestimmung der Höhe des Aus-
gleichsbetrags zu berücksichtigen ist (Art. 26 Abs. 4 zweiter Satz KVAV)
AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GDK, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, UR, VD, VS, ZH beantragen, dass die kumulierten Überschüsse der letzten drei Geschäftsjahre je Kanton berücksichtigt werden, damit der Reserveabbau nicht zulasten jener Kantone erfolgt, die überproportional zu deren Aufbau beigetragen haben.
4.3.8 Modalitäten zur Ausrichtung des Ausgleichsbetrags (Art. 26 Abs. 5 KVAV)
Assura beantragt, das Erfordernis, den Ausgleichsbetrag auf der Prämienrechnung gesondert auszuweisen, zu streichen, um dem Versicherer die Möglichkeit zu geben, ihn mit ausstehenden Kostenbeteiligungen zu verrechnen.
Groupe Mutuel fordert, dass die Versicherer ihre Reserven mittels einer Einmalzahlung an die Versicherten am Ende des Geschäftsjahres abbauen können, ähnlich wie dies beim Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen vorgesehen ist.