Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/52: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) · 15 Seiten
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4.3.4 Reserveabbau durch knappe Prämienberechnung (Art. 26 Abs. 3 KVAV)
Ein Reserveabbau durch knappe Kalkulation der Prämien für das Folgejahr wird von den Teilnehmern mehrheitlich begrüsst. Assura, Concordia und santésuisse lehnen diese Methode des Reserveabbaus ab. Dies liefe letztlich darauf hinaus, dass die Prämien unter den erwarteten Kosten anzusetzen wären, was eine Verletzung von Artikel 16 Absatz 3 und 4 Buchstabe b KVAG darstellen würde. Die Methode birgt zudem die Gefahr eines Prämiensprungs nach Abschluss des Reserveabbaus. OMCT lehnt das Instrument der Combined Ratio ab. Diese soll durch das Geschäftsergebnis des Versicherers in den einzelnen Kantonen ersetzt werden. curafutura und pharmaSuisse sprechen sich nicht explizit gegen diesen Mechanismus aus, halten aber fest, dass Reserven in erster Linie mittels negativer Ergebnisse abgebaut werden, weshalb die Aufsichtsbehörde für einen Abbau faktisch nicht kostendeckende Prämien bewilligen muss.
Die SP bevorzugt grundsätzlich das Verfahren einer möglichst knappen Prämienkalkulation, fordert aber, dass in einem ersten Schritt angesichts der aktuellen Reservenlage und der Gesundheitskrise zusammen mit dem Anreiz für die Versicherer, die Prämien knapper zu kalkulieren, ein Prämienausgleich erfolgt. Zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Reserven ein einigermassen akzeptables Niveau erreicht haben, sollte eine möglichst knappe Prämienkalkulation im Vordergrund stehen.
Assura zweifelt, ob für Artikel 26 KVAV eine ausreichende Rechtsgrundlage vorliegt.
Groupe Mutuel stimmt einer möglichst knappen Kalkulation der Prämien unter der Voraussetzung zu, dass die Reservequote des Versicherers nach dem Abbau weiterhin 150% betragen muss.
OMCT hält eine möglichst knappe Prämienkalkulation für lobenswert, ihr Ziel kann aber durch den Einsatz des Instruments der Combined Ratio bei der Prämiengestaltung nicht erreicht werden.
SMVS erachtet es als zentral, eine schrittweise und transparente Methode des Reserveabbaus vorzusehen, die nicht für Marketing- oder Anreizzwecke seitens der Versicherer genutzt werden kann.
4.3.5 Definition des Kreises der Begünstigten des Reserveabbaus (Art. 26 Abs. 3 KVAV)
AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GDK, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, UR, VD, VS, ZG, ZH, OMCT fordern, dass die Versicherten, die mit ihren Prämien zu einem Reserveaufbau beigetragen haben, vom Abbau profitieren sollen. Entsprechend ist das Verhältnis zwischen Prämien und erwarteten Kosten pro Kanton und nicht im gesamten örtlichen Tätigkeitsbereich zu berücksichtigen.
BE, FR, GE verlangen, dass auch die Kantone, welche die Prämien durch die Prämienverbilligung mitfinanziert haben, von Rückerstattungen durch den Reserveabbau profitieren. FR führt aus, dass dies nur dann gelten sollte, wenn der Abbau nicht durch eine möglichst knappe Prämienkalkulation erfolgt.
santésuisse und Assura ist es wichtig, dass diejenigen Versicherten, welche zum Reserveaufbau beigetragen haben, auch vom Abbau übermässiger Reserven profitieren. Sie fordern daher, dass die Dauer des Versicherungsverhältnisses zu berücksichtigen ist (d.h. Versicherte, die länger dabei sind, sollen mehr bekommen). Concordia lehnt diese Lösung ausdrücklich ab,